11.08.2009 · Gasversorger sind nach aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs dazu verpflichtet, bei fallenden Kosten die Gaspreise zu senken. Bundesweit sind Preiserhöhungen von Unwirksamkeit bedroht. Die Rechtsprechung bringt Verbrauchern aber auch Nachteile, denn sie könnte die Gaspreise auf Dauer verteuern.
Von Wolfgang Straub und Carsten SauerwaldDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei lange erwarteten Grundsatzentscheidungen Lieferverträge für unwirksam erklärt, die keine Verpflichtung zur Senkung der Gaspreise bei fallenden Kosten enthalten (Az.: VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07; F.A.Z. vom 16. Juli). Betroffen sind "Sonderverträge", die Gasversorger mit ihren Kunden über einen längeren Zeitraum abschließen. Diese sind bei der Versorgung von Haushaltskunden mit Gas sehr weit verbreitet. Die Entscheidungen des Karlsruher Gerichts werden einen erheblichen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit bestehender und die Ausgestaltung künftiger Sonderverträge haben. Denn Preiserhöhungen werden sich auf der Grundlage bestehender Verträge kaum durchsetzen lassen: Sie können von den Kunden mit Verweis auf die neue Rechtsprechung angefochten werden.
Kontrollierte Klauseln
Firmen, die in einem Netzgebiet die Grundversorgung der Haushalte übernehmen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, jeden Kunden zu allgemeinen Preisen und Bedingungen zu versorgen. Diese sind in einer Verordnung geregelt. Daneben dürfen Haushalte auf freier vertraglicher Basis mit Gas beliefert werden. So können sie günstigere Konditionen beispielsweise für längere Laufzeiten anbieten.
In Rechtsprechung und Praxis war bislang sehr umstritten, wie die gesetzlich geregelte Grundversorgung von den Sonderverträgen abgegrenzt werden kann. Der BGH hat nunmehr darauf abgestellt, was der Versorger beabsichtigt - aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers. Er muss die Belieferung außerhalb der Grundversorgung anbieten, also am besten ausdrücklich als "Normsonderkundenvertrag" bezeichnen, um Auslegungsprobleme zu vermeiden. Denn die Abgrenzung ist wichtig, um bewerten zu können, ob eine Preisänderungsklausel zulässig ist. Sonderverträge werden grundsätzlich am geltenden Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemessen, die Konditionen der Grundversorgung hingegen ergeben sich aus der Verordnung. Soweit die Klauseln in Sonderverträgen allerdings von den gesetzlichen Bedingungen für die Grundversorgung nicht zum Nachteil des Kunden abweichen, werden sie keiner Überprüfung unterzogen.
Interesse an Preisanpassung ist durchaus berechtigt
Wären die gesetzlichen Preisanpassungsklauseln von den Versorgern inhaltlich unverändert übernommen worden, hätten die Karlsruher Richter darin keine unangemessene Benachteiligung gesehen. Denn diese haben laut Gericht "Leitbildcharakter im weiteren Sinne". Allerdings behält sich der BGH vor, jede übernommene Bestimmung im Einzelfall zu überprüfen. Es bleibt also spannend, welche Normen überhaupt in Sonderverträge übernommen werden dürfen.
Das Interesse für die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel hielt der BGH durchaus für berechtigt. Denn sowohl bei der gesetzlich geregelten als auch bei der vertraglichen Versorgung soll es möglich sein, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass dazu die bestehenden Verträge gekündigt werden müssen.
„Atmende“ befristete Gaslieferverträge benötigt
Ausdrücklich offen ließen die höchsten Zivilrichter, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat. Das ist bedenklich. Ausschlaggebend sollte insbesondere sein, inwieweit der Versorger selbst steigende Kosten hinnehmen muss. Gerade wenn man die Angebotsvielfalt aufrechterhalten will, sollten neben kurzfristigen Festpreisverträgen auch mit den Bezugspreisen "atmende" befristete Gaslieferverträge möglich sein. Durch Festpreise wären Haushaltskunden auch von einer während der Laufzeit des Liefervertrags eintretenden Verbilligung des Gasbezugs ausgeschlossen. Angesichts der wettbewerbsbedingt engen Margen bleibt den kleinen und mittleren Versorgern keine andere Wahl, als das Preisrisiko durch Änderungsklauseln weiterzugeben. Wird dies unterbunden, muss das für die gesamte Vertragslaufzeit nicht bezifferbare Risiko der Preiskalkulation mit erheblichen Sicherheitsspannen abgesichert werden. Das dürfte tendenziell zu einer Verteuerung führen.
Die Versorger sind in der Vergangenheit oft an der Aufgabe gescheitert, die vom Gesetzgeber mangelhaft formulierte und von der Rechtsprechung schrittweise konkretisierte Befugnis zur Preisanpassung in die Texte ihrer Sonderverträge zu übernehmen. Oberstes Gebot ist die Wahrung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - und damit das Verbot, durch die Anpassung die eigenen Margen auf Kosten des Kunden zu erweitern. Da die Gerichte bei der Auslegung von Geschäftsbedingungen strikt die "kundenfeindlichste" Auslegung anwenden, müssen die Lieferverträge entweder die gesetzliche Regelung identisch übernehmen oder aber mit allergrößter Genauigkeit formuliert werden. Ein häufiger Fehler ist hier beispielsweise die Formulierung eines "Anpassungsrechts" im Falle von Kostensteigerungen, wenn zugleich die spiegelbildliche "Anpassungspflicht" für Kostensenkungen vergessen wird.
Klageflut von Haushaltskunden droht
Auf dünnes Eis begeben sich Versorger auch, wenn sie allein auf veränderte Bezugspreise abstellen, zugleich aber sinkende Kosten an anderer Stelle im Unternehmen vernachlässigen. Gestiegene Bezugskosten können ganz oder teilweise durch gefallene sonstige Aufwendungen kompensiert worden sein. Eine Preisanpassung ist dann nur für die unterm Strich verbleibende Änderung der Ausgaben zu rechtfertigen.
Für Unternehmen, die die Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten drei Jahren nicht korrekt vorweggenommen haben, gibt es bisher keine gerichtliche Abmilderung der Folgen. Sie müssen den Ausfall von Preiserhöhungen wirtschaftlich verkraften. Ein Berliner Gasversorger scheiterte mit dem Versuch, die große Masse der betroffenen Verträge im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ins Feld zu führen - auch wenn damit erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen verbunden waren. Somit droht eine Klageflut von Haushaltskunden.
Wo für den BGH die Grenze verläuft, jenseits deren die Auswirkungen unwirksamer Preisanpassungsklauseln für den Versorger untragbar sind und das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschoben wird, ist weiterhin nicht absehbar. Ob im Prozess ein konkreter Nachweis ausreicht, die Belieferung der Kunden werde ohne ein Recht zur Preisanpassung zu einem Verlustgeschäft, bleibt offen.