29.09.2009 · Mit neuen Aktionsformen verschärfen Gewerkschaften den Druck. Streiks reichen ihnen nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht hat die Palette zulässiger Kampfmittel nun abermals ausgeweitet: Unterstützer dürfen - als Kunden getarnt - einen Laden lahmlegen.
Von Björn Gaul und Patrick MücklEinst wurden Arbeitskämpfe eingeführt, um den eigenen Arbeitgeber durch Niederlegung der Arbeit zu einem verbesserten Tarifabschluss zu bewegen. Diese Zeiten sind offenbar vorbei. Die wirtschaftliche Situation und manche dennoch unveränderten Forderungen der Gewerkschaften haben zur Folge, dass viele Tarifverhandlungen lange ohne einen Abschluss geführt werden. Dabei bleiben "klassische" Kampfmittel wie der Streik häufig erfolglos. Dies haben nicht zuletzt die jüngst im Einzelhandel geführten Arbeitskämpfe deutlich gemacht: Nur wenige Beschäftigte sind zur Arbeitsniederlegung bereit, und die wenigen Streikenden werden durch Leiharbeitnehmer ersetzt. Diese könnten kraft Gesetzes zwar Streikarbeit verweigern, haben daran aber regelmäßig kein Interesse.
Betriebsblockaden und Geiselnahmen
Gewerkschaften sind deshalb auf der Suche nach neuen Möglichkeiten, Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Ideen hierfür bietet der inzwischen durch Betriebsblockaden und das Einsperren von Führungskräften auf dem Betriebsgelände geführte Arbeitskampf in Frankreich. In Deutschland hat diese Ausgangssituation die Gewerkschaft Verdi veranlasst, im Einzelhandel zu "Flashmob-Aktionen" aufzurufen. In deren Rahmen bemächtigen sich gewerkschaftlich gesteuerte Aktivisten - als Kunden getarnt - eines öffentlich zugänglichen Betriebsgeländes und stören dann durch gleichförmige Handlungen den Geschäftsablauf. Auf der Grundlage entsprechender Aufrufe (im Internet oder durch Kurzmitteilungen auf dem Mobiltelefon) werden beispielsweise in Supermärkten Unmengen von Pfennigartikeln gekauft. Oder es werden Einkaufswagen bis zum Überquellen mit Ware gefüllt und dann mit dem Vorwand stehen gelassen, man habe das Geld vergessen. Ziel ist es, das Personal und den Kassenbereich über einen bestimmten Zeitraum zu blockieren, um hierdurch andere Kunden vom Einkauf abzuschrecken und den Arbeitgeber zu schädigen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat solche Aktionen nun - jedenfalls in wesentlichen Teilen - gebilligt und dadurch das Arbeitskampfrepertoire der Gewerkschaften ganz erheblich ausgeweitet (Az.: 1 AZR 972/08; F.A.Z. vom 24. September). "Flashmob-Aktionen" beeinträchtigten zwar den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" des Arbeitgebers. Nach Auffassung der Erfurter Bundesrichter sind aber auch solche Betätigungsformen durch die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit geschützt, wenn sie der Durchsetzung tariflicher Ziele dienen. Die Verfassung schütze insoweit auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Eine Beschränkung auf "klassische" Arbeitskampfmittel wie den Streik gebe es nicht. Nicht erforderlich sei es auch, dass die Maßnahme von den Arbeitnehmern durchgeführt wird, die von einem Tarifvertrag profitieren würden. Es können auch Freunde, Verwandte oder Kollegen anderer Unternehmen aktiviert werden.
Gleichgewicht gestört
Mit dieser Interpretation der Koalitionsfreiheit hat das BAG einen Weg beschritten, der das Arbeitskampfrecht weiter von seinen Ursprüngen entfernt und die verfassungsrechtlich gebotene Kampfparität in Frage stellt. Denn die Richter beschränken die zunächst einmal grenzenlose Freiheit der Gewerkschaften bei der Wahl ihrer Mittel lediglich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmaßnahmen sind damit erst dann rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderung offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, mithin unangemessen sind. Diesen erkennbar auf offensichtliche Extremfälle zugeschnittenen Maßstab hat das Gericht jetzt konkretisiert. Demnach ist für die Beurteilung der Angemessenheit von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite eine Verteidigungsmöglichkeit bestehe. Davon geht das BAG jedenfalls im Einzelhandel aus. Der Arbeitgeber könne sich gegen eine "Flashmob-Aktion" schließlich durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung wehren.
Hier aber setzen Bedenken ein. Denn es scheint zweifelhaft, ob es sich dabei tatsächlich um effektive Mittel zur Abwehr handelt. Zunächst einmal sind die Aktivisten nicht unmittelbar erkennbar, so dass Abwehrmaßnahmen erst spät einsetzen und kurzfristig gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Betriebsschließungen, die die Störung ins Leere laufen lassen, schaden anderen Kunden und erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeberseite. Gerade dies macht die "Flashmob-Aktionen" aus Gewerkschaftssicht so effektiv.
Wieder eine Ausweitung
Hinzu kommt, dass eine Einschränkung der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützten Koalitionsfreiheit nur durch höher- oder gleichrangiges Verfassungsrecht erfolgen kann. Auch das Hausrecht muss insoweit Einschränkungen hinnehmen. So dürfen Gewerkschaftsvertreter auch gegen den Willen des Arbeitgebers ein Betriebsgrundstück betreten, wenn die damit verbundene Störung zumutbar ist (Az.: 1 AZR 460/04). Nun erstreckt das BAG das Privileg einer zulässigen Beeinträchtigung von Betriebsabläufen auch auf Personen, die weder Mitglied einer Gewerkschaft noch Arbeitnehmer eines Unternehmens sind - also über die schon erlaubte Einbindung anderer Arbeitnehmer hinaus, die sich aus der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks ergab (Az.: 1 AZR 396/06).
Diese erneute Ausweitung verschiebt nicht nur das Kräfteverhältnis zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberseite. Sie stellt auch den Grundsatz der Kampfparität ernsthaft in Frage. Wenn eine organisierte Betriebsstörung, die nicht auf die eigenen Arbeitnehmer als Urheber begrenzt ist, vom Arbeitgeber weder kontrolliert noch prognostiziert werden kann, kommen Abwehrmaßnahmen im Zweifel zu spät. Was bleibt, ist die gerichtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit - nach Eintritt des Schadens.
Auf Ursprung besinnen
Die auch für Arbeitgeber gewährleistete Koalitionsfreiheit wird damit in einer Weise eingeschränkt, die fragen lässt, ob der Arbeitskampf nicht wieder auf seine Ursprünge zurückgeführt werden muss: die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite um Arbeitsbedingungen, die für die handelnden Personen selbst unmittelbar relevant sind. Diese Betätigung ist Ausdruck der Koalitionsfreiheit. Sie muss geschützt werden und darf auch zu Störungen führen, die wirtschaftlichen Druck verursachen. Freunde, Bekannte und Verwandte, die Betriebsstörungen als Happening begreifen, können ihre Aktivitäten dagegen nicht als Arbeitskampf einstufen und dem Schutz der Verfassung unterstellen.