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Finanzgericht „Solidaritätszuschlag verfassungswidrig“

25.11.2009 ·  Erstmals hat ein Gericht in Deutschland den Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig eingestuft. Nach Ansicht der Richter des niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover verstößt der Zuschlag „spätestens ab dem Jahr 2007“ gegen das Grundgesetz. Jetzt sollen die Verfassungsrichter entscheiden.

Von Joachim Jahn
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Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für verfassungswidrig. Die Richter beschlossen deshalb am Mittwoch in Hannover, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach ihrer Ansicht verstößt die Erhebung des Zuschlags „spätestens ab dem Jahr 2007“ gegen das Grundgesetz.

Eine solche „Ergänzungsabgabe“ dürfe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen, befanden die Richter. Doch werde diese Abgabe in Höhe von 5,5 Prozent auf die jeweilige Ertragsteuer nunmehr seit 1991 - seit 1995 sogar ohne Unterbrechung - erhoben, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Ein solch langfristiger Bedarf darf nach der Überzeugung des Finanzgerichts nur aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden (Aktenzeichen 7 K 143/08).

Bei der verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes über den Solidaritätszuschlag müsse man nicht die Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes, sondern auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren für die Artikel heranziehen, betonte die Richterin. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nur „zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen“ dienen dürfe, ergebe sich aus den Materialien. In den Artikeln 105 und 106 des Grundgesetzes selbst findet sich dieser Hinweis nicht. Der für den Fall federführende Berichterstatter, Michael Balke, gilt unter Steuerjuristen als Freund „rebellischer“ Rechtsauslegungen. Bei der Bundestagswahl bewarb er sich in Dortmund vergeblich als unabhängiger Direktkandidat um ein Mandat.

Vor dem Finanzgericht hatte ein 37-jähriger Angestellter aus dem Landkreis Osnabrück gegen den Bescheid seines Finanzamtes über den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 geklagt (Steuerzahlerbund: Der Soli wackelt). Der Soli sei längst zum Dauerinstrument zur Beschaffung von Finanzmitteln geworden und sei daher verfassungswidrig, argumentierte auch er in seiner vom Bund der Steuerzahler unterstützten Klage. Eine Ergänzungsabgabe des Bundes müsse zwar nicht von Anfang an befristet werden, dürfe aber nur vorübergehend erhoben werden.

Der Steuerzahlerbund forderte nach dem Richterspruch aus Hannover die Regierungskoalition auf, nun von sich aus Konsequenzen zu ziehen, bevor das Bundesverfassungsgericht entscheide. So könne sich die Politik eine „Blamage wie bei der Pendlerpauschale“ ersparen. Diese hatte der Bundestag erst nach einem Urteil der Karlsruher Richter wieder in vollem Umfang eingeführt.

Die Leiterin des beklagten Finanzamtes Quakenbrück, Karin Mährlein, hielt dem entgegen, der Bund habe für die deutsche Einheit bislang mehr als eine Billion Euro aufgewendet. Jährlich kämen weiterhin rund 100 Milliarden Euro an Vereinigungslasten hinzu. Im Grundgesetzt gebe es für Ergänzungsabgaben des Bundes keine zeitliche Begrenzung nach oben.

Der Solidaritätszuschlag beschäftigt nicht zum ersten Mal das Verfassungsgericht: Für den Veranlagungszeitraum 2002 hat es dessen Erhebung gebilligt, ebenso wie zuvor der Bundesfinanzhof. Kürzlich äußerte hingegen auch das Finanzgericht Köln Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag in Höhe von derzeit 5,5 Prozent zur Einkommenssteuer, zur Kapitalertrags- und zur Körperschaftssteuer.

Mit dem sogenannten Soli reagierte die damalige Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl 1991 auf die zu erwartenden Kosten für die Wiedervereinigung.

Zunächst wurde er von Juli 1991 bis Juni 1992 erhoben, damals in Höhe von 3,75 Prozent. Nach zwei Jahren Pause wurde der Soli 1995 wieder eingeführt. Seit 1998 liegt die Zuschlagshöhe konstant bei 5,5 Prozent. Bezahlt wurde er stets von Arbeitnehmern in Ost und West.

Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu, der damit rund zwölf Milliarden Euro jährlich einnimmt. Das Geld fließt allerdings nicht zweckgebunden zur Unterstützung Ostdeutschlands in den Bundeshaushalt, sondern wird für verschiedenste Aufgaben verwendet. (ddp)

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