06.03.2007 · Aktionäre mussten in der Vergangenheit zuviel Steuern für Dividenden ausländischer Unternehmen zahlen. Damit hat der Bund gegen EU-Recht verstoßen, entschieden die Luxemburger Richter. Auf Bund und Länder kommen Rückerstattungen von bis zu fünf Milliarden Euro zu.
Von Joachim JahnBund und Länder müssen bis zu fünf Milliarden Euro Steuern an deutsche Aktionäre zurückzahlen, die bis einschließlich des Jahres 2000 Anteile an Aktiengesellschaften im EU-Ausland hielten. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Nach Ansicht von Steuerrechtlern können von dem Luxemburger Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allerdings nur Anleger profitieren, deren Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht rechtskräftig sind. Betroffen sind auch nur Privatleute, also keine Aktienpakete in Firmenbesitz.
Finanzminister besorgt
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) sagte dennoch „schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen“ dieser Entscheidung voraus. Mit dem Urteil sei der „worst, worst, worst case“ eingetreten, erklärte er am Dienstag im Gespräch mit dieser Zeitung. Nun gelte es genau zu analysieren, in welcher Höhe damalige Anteilseigner tatsächlich Erstattungsanträge auf ihre im Ausland gezahlten Abgaben stellen würden.
Der haushaltspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Steffen Kampeter, sagte: „Das Urteil bedeutet, dass wir unsere Konsolidierungsanstrengungen noch einmal deutlich verstärken müssen.“ Für zusätzliche Ausgaben sei daher kein Spielraum vorhanden.
Alte Regelung gekippt
Die Europarichter verwarfen mit ihrem Urteil im „Fall Meilicke“ das frühere Anrechnungsverfahren für Aktionäre (Az.: C-292/04). Dieses ist allerdings schon zum Veranlagungszeitraum 2001 abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden. Bis dahin erhielten Aktionäre in Deutschland eine Steuergutschrift. Dadurch wurde ihnen vom Finanzamt ein Teil der von ihrem Unternehmen gezahlten Körperschaftsteuer auf ihre eigene Einkommensteuerschuld angerechnet. Dies war jedoch nur bei deutschen Aktiengesellschaften möglich. Gegen diese Beschränkung hatten die Erben eines Anlegers geklagt, für dessen Dividenden aus niederländischen und dänischen Aktien das Bonner Finanzamt keine Gutschrift bewilligt hatte. Das Finanzgericht Köln legte den Fall daraufhin dem EuGH vor.
Die Europarichter sahen darin nun eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Die Regelung habe Personen benachteiligt, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. Zudem habe sie ausländische Gesellschaften darin behindert, hier Kapital einzusammeln.
Unbegrenzte Rückwirkung
„Überraschend“ nannte es Finanzminister Steinbrück, dass das Gericht die Rückwirkung seines Urteils entgegen dem Antrag der Bundesregierung nicht zeitlich befristet habe. Schließlich sei es nicht mehr darum gegangen, „Deutschland an seine europarechtlichen Pflichten zu erinnern, sondern um die Aufarbeitung von offenen Altfällen, für die noch das früher geltende Recht anzuwenden war“. Eine solche Begrenzung hatte auch der Luxemburger Generalanwalt Antonio Tizzano vorgeschlagen.
Der EuGH eröffnete daraufhin das Verfahren neu. Die nunmehr eingeschaltete Generalanwältin Christine Stix-Hackl sprach sich jedoch gegen eine Einschränkung aus. Stix-Hackls Ausführungen seien „grotesk“, „haltlos“, verstießen „gegen allen Sachverstand“ und verletzten „fundamentale Interessen“ seines Mitgliedslandes und seiner Bürger, schimpfte Steinbrück daraufhin im Oktober nach Angaben der Deutschen Presseagentur.
Zwei frühere Urteile
Die Richter lehnten es nun ebenfalls ab, die Rückwirkung ihres Entscheids zeitlich zu begrenzen. Dies hätte im Interesse der Gleichbehandlung nur in dem ersten Prozess um diese Rechtsfrage geschehen können, befanden sie. Das sei aber der schon im Juni 2000 entschiedene „Fall Verkooijen“ aus den Niederlanden (Az.: C-35/98) gewesen. Zum gleichen Ergebnis sei der Gerichtshof erneut im September 2004 im „Fall Manninen“ (Az.: C-319/02) aus Finnland gekommen.
Unklar ist nach Angaben von Dieter Endres, Vorstandsmitglied der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC, auf welche Weise Anleger jetzt ihre gezahlten Auslandssteuern nachweisen müssen. Auch gebe es eine ganze Reihe weiterer Steuerregeln in Deutschland, die vermutlich europarechtswidrig seien – und mit der geplanten Unternehmenssteuerreform würden es sogar noch mehr.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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