20.09.2006 · Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie veröffentlicht, mit der die Ausübung von Aktionärsrechten bei börsennotierten Gesellschaften erleichtert werden soll - ein großer Schritt, der etliche Probleme aufwirft.
Von Hans-Ulrich WilsingDie Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie veröffentlicht, mit der die Ausübung von Aktionärsrechten bei börsennotierten Gesellschaften erleichtert werden soll. Dazu liegen nun erste Stellungnahmen vor. Die Brüsseler Behörde will rechtliche Hindernisse für eine effektive grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten beseitigen, die sich derzeit aus den äußert unterschiedlichen Regelungen der nationalen Rechte ergeben. Der Vorschlag stellt insoweit einen europäischen Mindeststandard auf für die Einberufung von Hauptversammlungen, den Zugang dazu und die Teilnahme daran sowie für die Ausübung des Fragerechts und die Stimmrechtsvertretung.
Aus praktischer Sicht stößt vor allem Artikel 9 des Richtlinienvorschlags auf Bedenken. Diese Regelung zielt darauf ab, das Fragerecht der Aktionäre erheblich zu erweitern. Deren Absatz 1 gewährt Aktionären nicht nur ein mündliches Fragerecht in der Hauptversammlung, sondern dehnt das Auskunftsrecht auch auf einen bisher nicht näher konkretisierten Zeitraum vor dem Aktionärstreffen aus. Gesellschaften sollen nach Artikel 9 Absatz 2 dazu verpflichtet sein, vorab schriftlich oder elektronisch eingereichte Fragen zu beantworten - entweder auf ihrer Website oder im Rahmen der Versammlung. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn es der Schutz der Vertraulichkeit, Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder der ordnungsgemäße Ablauf der Zusammenkunft erfordern.
Weit über das Aktiengesetz hinaus
Der Vorschlag geht deutlich über die derzeit in Deutschland geltende Regelung des § 131 Aktiengesetz hinaus. Danach können Aktionäre ihr Fragerecht nur in der Hauptversammlung ausüben. Um diese von typischen Standardfragen zu entlasten, ist durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (Umag) zwar jüngst die Möglichkeit eröffnet worden, Auskünfte bereits zuvor auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, Gesellschaften auch zur Beantwortung vorab eingereichter Fragen zu verpflichten. Der Referentenentwurf zum Umag hatte ursprünglich vorgesehen, schriftliche Fragen zu Beschlußgegenständen des Treffens während eines von der Gesellschaft zu bestimmenden Zeitraums zuzulassen. Insoweit sollte eine Verpflichtung zur Beantwortung in der Versammlung oder auf der Website der Gesellschaft geschaffen werden. Dieser Vorschlag stieß jedoch auf Kritik und wurde nicht weiterverfolgt.
Die nun angeregte europäische Regelung geht über den Vorschlag des Umag-Referentenentwurfs noch hinaus. Denn darin ist das Fragerecht weder auf einen konkreten Zeitraum vor der Zusammenkunft beschränkt, noch scheint ein Bezug zur Tagesordnung erforderlich zu sein. Doch ist bereits zu bezweifeln, ob für ein derart weit reichendes Auskunftsrecht überhaupt eine Notwendigkeit besteht: Bereits jetzt stellt eine ständig steigende Zahl aktien- und kapitalmarktrechtlicher Publizitäts- und Mitteilungspflichten sicher, daß Aktionäre börsennotierter Gesellschaften auch außerhalb der Hauptversammlung laufend und umfassend informiert werden. Zusätzlich sind die bereits veröffentlichten kapitalmarktrechtlichen Informationen seit dem Inkrafttreten des Wertpapierprospektgesetzes nochmals in einem "jährlichen Dokument" zusammenzufassen. Es wird daher zu Recht vielfach kritisiert, daß die Melde- und Informationspflichten für börsennotierte Gesellschaften eskalieren.
Aufwendig und kostspielig
Selbst wenn man eine Ausdehnung des Fragerechts dennoch für notwendig erachtet, dürfte die vorgeschlagene Regelung wegen des Verzichts auf einen Bezug der eingereichten Fragen zur konkreten Tagesordnung problematisch sein. Bereits das bestehende Recht der Aktionäre, in der Zusammenkunft Fragen zu stellen, macht deren Vorbereitung in der Regel wesentlich aufwendiger und kostspieliger. Es ist durchaus keine Seltenheit, daß mehrere hundert Fragen gestellt werden. Könnten Aktionäre nun jederzeit auch außerhalb der Versammlung Fragen an die Gesellschaft richten, wäre dies mit den bisher zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen nicht mehr zu bewältigen; dies würde wohl die Einrichtung zusätzlicher Abteilungen zur Information der Aktionäre erforderlich machen. Zumindest die Beschränkung des erweiterten Fragerechts auf einen konkreten Zeitraum vor dem Treffen und auf Fragen mit Bezug zur Tagesordnung wäre daher dringend geboten.
Eine Verpflichtung des Vorstands zur Beantwortung zuvor schriftlich eingereichter Fragen in der Versammlung würde allerdings auch den Bestrebungen des Umag-Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Dauer der Veranstaltungen zu verkürzen. In Übereinstimmung mit der Regierungsbegründung zum Umag spricht seit kurzem auch der Deutsche Corporate Governance Kodex die Empfehlung aus, daß eine ordentliche Hauptversammlung innerhalb von vier bis sechs Stunden abgewickelt werden sollte. Diese Vorgaben wären bei einer Verlesung der Antworten auf zuvor gestellte Fragen keinesfalls einzuhalten.
Erhebliche zusätzliche Anfechtungsrisiken
Der Richtlinienvorschlag äußert sich schließlich nicht zu den Rechtsfolgen einer unzureichenden Information außerhalb der Versammlung. Mit Blick auf die effektive Durchsetzung des erweiterten Auskunftsrechts scheint es aber kaum vorstellbar, daß Verstöße gegen die Auskunftspflicht im Vorfeld nicht sanktioniert werden sollen. Nach deutschem Aktienrecht berechtigt derzeit grundsätzlich jede Nicht- oder Falscherfüllung der Auskunftspflicht auf dem Aktionärstreffen zur Anfechtung der Beschlüsse. Vor diesem Hintergrund würde jedoch die Erweiterung des Auskunftsrechts zu erheblichen zusätzlichen Anfechtungsrisiken führen, die in keinem Verhältnis zum Nutzen eines erweiterten Fragerechts für den Aktionär stünden.
Ein Auskunftsrecht vor der Versammlung und eine Ausdehnung des Anfechtungsrechts auf Informationsmängel im Vorfeld wären allenfalls dann hinnehmbar, wenn zugleich Maßnahmen getroffen würden, um einen Mißbrauch dieser Rechte zu verhindern. Deshalb wäre zu überlegen, die Ausübung grundlegender Aktionärsrechte wie des Auskunfts- und Anfechtungsrechts an eine bestimmte Mindestbeteiligung am Grundkapital zu knüpfen. Der Umag-Gesetzgeber hat sich zwar erst im vergangenen Jahr im Interesse der Aktionärsdemokratie ausdrücklich gegen derartige Mindestbesitzerfordernisse entschieden. Vor dem Hintergrund des EU-Richtlinienentwurfs und der vorgeschlagenen Erweiterung des Auskunftsrechts könnte diese Entscheidung allerdings zu überdenken sein.