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EuGH-Urteil Internetadresse „bösgläubig erwirkt“

03.06.2010 ·  Eine österreichische Firma muss den Domainnamen „www.reifen.eu“ wohl wieder abgeben, weil sie die begehrte Internetadresse unrechtmäßig beantragt hat. In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof jetzt vier Kriterien aufgestellt, die auf eine „Bösgläubigkeit“ hindeuten.

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In einem Grundsatzurteil zu den begehrten EU-Internetadressen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg scharfe Grenzen gegen Missbrauch gezogen. Im konkreten Fall muss eine österreichische Firma den Domainnamen „www.reifen.eu“ wohl wieder abgeben. (Az: C-569/08)

Für die Registrierung der Domainnamen mit „.eu“-Endung wurde Ende 2005 mit einem mehrstufigen Verfahren begonnen. Vorrang hatten zunächst Behörden sowie die Inhaber gleich lautender Markennamen. Sonderzeichen, die in Domainnamen nicht verwendet werden können, konnten dabei umschrieben oder weggelassen werden. Erst danach konnte die Vergabe noch nicht besetzter Domainnamen frei beantragt werden. Ist die begehrte Internetadresse in den Vorphasen „bösgläubig erwirkt“ worden, kann sie dem Inhaber entzogen und dem neuen Antragsteller zugesprochen werden.

Um schon in der ersten Phase zum Zuge zu kommen, hatte die österreichische Internetportal- und Marketing GmbH in Schweden 33 Marken eintragen lassen, und dabei zwischen die Buchstaben immer das Sonderzeichen „&“ eingefügt. Laut EuGH stellte das Unternehmen 180 Anträge auf EU-Domains.

Aufgrund der Wegfall-Regel bekam es unter anderem für die für Sicherheitsgurte eingetragene Marke „&R&E&I&F&E&N&“ den Zuschlag für die Internetdomain „www.reifen. eu“. Dagegen wehrte sich der Inhaber der in den Benelux-Staaten eingetragenen Marke „Reifen“, die allerdings ebenfalls nicht für Reifen, sondern für Fensterreiniger eingetragen war. Vor dem für EU-Domains zuständigen Schiedsgericht in Tschechien hatte der Einspruch Erfolg, dagegen klagten nun die Österreicher.

Der EuGH stellte in seinem Grundsatzurteil nun vier Kriterien auf, die auf eine „Bösgläubigkeit“ hindeuten: Erstens die Absicht, die ursprüngliche Marke, hier also „&R&E&I&F&E&N&“, gar nicht zu nutzen, zweitens eine unübliche oder gar sprachlich widersinnige Gestaltung mit Sonderzeichen, drittens Massenanträge auf EU-Domains sowie viertens die Eintragung der ursprünglichen Marke erst kurz vor Beginn der ersten Registrierungsphase.

Im Streitfall hält der EuGH sämtliche Missbrauchskriterien für erfüllt. Abschließend entscheiden muss nach diesen Maßgaben allerdings der Oberste Gerichtshof in Wien.

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