In Deutschland regt sich Widerstand gegen Pläne der EU, Unternehmen eine feste Zahlungsfrist vorzuschreiben. „Die vorgesehene Schadenspauschale für Beitreibungskosten ist überflüssig, unverhältnismäßig und systemwidrig und daher abzulehnen“, sagte der Rechtswissenschaftler Carsten Schäfer von der Universität Mannheim am Montagabend bei einer Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses. Die Europäische Kommission in Brüssel hat – wie berichtet – eine „Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ vorgeschlagen, für die sich im Europaparlament eine Mehrheit von Liberalen, Grünen, Linken und der konservativen EVP abzeichnet (F.A.Z. vom 14. April).
„Unvertretbar und ungerecht“
Schon nach einer bereits geltenden EU-Direktive müssen Schuldner ihren Gläubigern den Schaden ersetzen, der durch eine verspätete Zahlung entsteht. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung durch Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen, wie Schäfer hervorhob. Diese konkret zu beziffern, sei aber unschwer möglich; einer Pauschalregelung bedürfe es daher nicht. Überdies wolle die Brüsseler Kommission offenbar auch „interne Beitreibungskosten“ berücksichtigen. Solche „allgemeinen Vorhaltekosten für Zahlungsüberwachung und Mahnwesen“ für ersatzfähig zu erklären, hält der Hochschullehrer jedoch für unvertretbar. Aus rechtssystematischen wie aus ökonomischen Gründen solle es dabei bleiben, dass diese nicht als ausgleichspflichtiger Schaden gelten. „Denn die Verursachung durch den Schädiger muss gerechterweise als Mindestvoraussetzung einer jeden Ersatzfähigkeit angesehen werden.“
„Systemwidrig und unverhältnismäßig“
Die vorgesehene „Mindestgebühr“ von einem Prozent führt nach Ansicht Schäfers bei höheren Beträgen zu völlig unverhältnismäßigen Ergebnissen. Auch sei sie schon vom Ansatz her wenig plausibel, weil der Verwaltungsaufwand für die Eintreibung schließlich nicht proportional zur Höhe des geschuldeten Betrags wachse. Bei kleineren Summen werde sie nicht selten sogar den Wert der Forderung überschreiten – und insofern als reine Strafsanktion wirken. Dies ist nach Ansicht des Gutachters umso mehr ein Systembruch und Fremdkörper im Zivilrecht, weil ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht einmal von einem Verschulden abhängt. Er sieht darin ferner einen Verstoß gegen das Verbot, sich an einer Schadensersatzzahlung zu bereichern. Einen Verstoß gegen eine andere EU-Richtlinie hat Schäfer ebenfalls ausgemacht, nach welcher in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen gar keine unwiderleglichen Schadensersatzpauschalen verankert werden dürfen. Dass die Zahlungspflicht nicht von einer vorherigen Mahnung abhängen soll, hält der Forscher ebenso wenig für gerechtfertigt.
Problem liegt ganz woanders
Schon jetzt stehe einem Gläubiger nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beim Verzug ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, gibt Schäfer zu bedenken. Der Kern des Problems liege daher nicht im Gesetz, sondern darin, dass Unternehmen in der Hoffnung auf weitere Aufträge nur sehr zurückhaltend von ihren Möglichkeiten Gebrauch machten. Als gänzlich verfehlt betrachtet es Schäfer, dass die öffentliche Hand bei Überschreiten einer starren Höchstfrist von 30 Tagen einen Strafschadensersatz zahlen soll – und dies zusätzlich zum pauschalen Verzugszins. Warum klamme Kommunen automatisch schlechtergestellt werden sollen als womöglich marktmächtige Privatunternehmen, leuchtet ihm gleichfalls nicht ein.