Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen: Die Erbschaftsteuer ist tot, es lebe die Erbschaftsteuer. Sein Beschluss ist eindeutig und vage zugleich. Einerseits erklären die höchsten Richter die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig, weil die Voraussetzungen nicht stimmen. Grund ist, dass die dahinterstehenden Werte für die unterschiedlichen Vermögensarten so ungleich sind, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Andererseits überlassen sie es dem Gesetzgeber, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Damit kann das politische Berlin gut leben. (Siehe auch: Union: Entlastung von Firmennachfolgern weiter möglich)
Das Urteil ist dennoch wichtig. Denn die Richter in den roten Roben sorgen damit für ein Mindestmaß an steuerpolitischer Hygiene. Sie verpflichten den Gesetzgeber, bis Ende 2008 für transparente Regeln zu sorgen, damit klar wird, wen sie warum begünstigen – andernfalls ist das bisherige Recht nicht länger anwendbar. Damit werden Union und SPD in Bund und Ländern gezwungen, sich der diffizilen und nicht unbedingt populären Bewertungsfrage zuzuwenden.
Perverse Bewertungsregeln
Bisher werden Häuser, Betriebsvermögen und Geld auf der Bank ohne System unterschiedlich bewertet, so dass Erben allein deshalb nicht gleich behandelt werden - bevor überhaupt der Erbschaftsteuertarif angewendet wird. So kann ein Haus im Wert von einer halben Million Euro mit etwa der Hälfte zu Buche schlagen. Dabei ist die Spanne sehr groß, wie im Urteil nachzulesen ist. Sie reicht demnach von 20 Prozent bis 100 Prozent des dafür üblichen Preises. Aber auch mittelständische Personenunternehmen werden mit der Erbschaftsteuer höchst unterschiedlich belastet.
Die Richter weisen darauf hin, dass innerhalb des Betriebsvermögens perverse Bewertungsregeln dafür sorgen, dass vor allem die ertragstarken Unternehmen gefördert werden, die der Entlastung am wenigsten bedürfen. Auch bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften weichen die Steuerwerte deutlich vom gemeinen Wert ab, während an der Börse gehandelte Aktien, Rentenpapiere und Bankguthaben zum Nominalwert genommen und im Ergebnis besonders hoch mit Erbschaftsteuer belastet werden.
Er muss handeln, aber er darf lenken
Dass die gegenwärtigen Regelungen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist kein Geheimnis gewesen. Es ist bedenklich, dass alle Parteien zusammen sich davor gedrückt haben, für eine saubere Ausgangslage zu sorgen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber wieder den Ball zugespielt und ihn zum Schuss verdonnert. Er muss handeln, aber er darf lenken. So kann er weiterhin bestimmte Vermögensgegenstände begünstigen, wenn es nach seiner Einschätzung das Gemeinwohl erfordert. Damit ist der Weg zumindest aus rechtlicher Sicht frei, das Betriebsvermögen zu schonen, um ihre Leistungsfähigkeit nach dem Generationswechsel zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.
Ähnliches gilt für das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Die große Koalition kann also ohne weitere Verzögerung die seit Jahren der Wirtschaft versprochene Novelle verabschieden, mit der Unternehmen im Generationenübergang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden sollen. Danach soll die Steuer jedes Jahr reduziert werden, in dem das Unternehmen fortgeführt wird. Nach zehn Jahren ist sie dann im Idealfall gänzlich abgearbeitet.
Zur Ehrlichkeit gezwungen
Grundsätzlich haben die Verfassungsrichter offengelassen, in welchem Umfang Grundvermögen im Erbfall geschont werden darf. Es muss realitätsnäher bewertet werden, aber es kann anschließend begünstigt werden. Die Länderfinanzminister wollten eigentlich still und leise mit Mehreinnahmen aus der Höherbewertung der Immobilien die Ausfälle infolge der Freistellung fortgeführter Unternehmen ausgleichen. Nun werden sie zur Ehrlichkeit gezwungen. Sie müssen nun – wie die Parteien im Bundestag - offen sagen, ob sie die Erben von Haus und Grund höher belasten wollen.
Man darf gespannt sein, ob mit dem Richterspruch das Gezerre von Union und SPD um den Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ein Ende haben wird. Ihn hat das Bundeskabinett schon Ende Oktober beschlossen. Es gibt keinen Grund mehr, die parlamentarische Beratung weiter zu verzögern. Die schwierige Bewertungsmaterie kann und sollte gesondert angepackt werden. Nicht umsonst gibt es dafür ein eigenes Gesetz.
Richtig Reiche weichen aus
Nach der aktuellen Reform werden sich die Partner der großen Koalition grundsätzlich mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen müssen. Unternehmer werden, wenn sie durchhalten, künftig grundsätzlich verschont. Richtig Reiche weichen heute schon aus: Sie gehen ins Ausland, sie gründen Stiftungen. Und das normale Familienvermögen steht seit längerem unter dem besonderen Schutz des Bundesverfassungsgerichts. Da bleibt nicht mehr viel, was belastet werden kann. Schon bisher dient die Erbschaftsteuer mehr der Befriedigung sozialer Gerechtigkeitsgefühle als der Finanzierung des Staates. Mit einem Anteil von nicht einmal einem Prozent am gesamten Steueraufkommen ist sie kaum mehr als eine Bagatellsteuer.
Die einfachste, wenn auch politisch schwierigste Lösung ist, die Todessteuer zu streichen. Länder, die gewiss nicht in dem Ruf stehen, unsozial regiert zu werden, haben genau das getan. Schweden, Italien und Portugal erheben überhaupt keine Erbschaftsteuer. In Österreich wird mit dem steuerlichen Sondersatz von 25 Prozent auf Kapitaleinkünfte auch die Erbschaftsteuer abgegolten. In Deutschland gibt es neuerdings die Reichensteuer. Warum muss dann das, was der Erblasser aus hochversteuertem Einkommen aufgebaut hat, noch einmal belastet werden?
Steuersystematisch
Peter Fischer (pfischer)
- 31.01.2007, 18:39 Uhr
@Peter Fischer
Jörg Jagnow (ubjj)
- 31.01.2007, 21:01 Uhr
Es reicht nicht, nur die Erschaftssteuer zu streichen
Torsten Klier (TorstenKlier)
- 31.01.2007, 21:06 Uhr
Betr. Richtig Reiche weichen aus
Paul Schächterle (paulimausi)
- 31.01.2007, 21:37 Uhr
Weniger ist mehr!
Dr. Andreas Frick (Hephaistos)
- 31.01.2007, 22:38 Uhr