04.03.2008 · Ein Anwalt wollte auf der Internetauktionsplattform Ebay seine Dienste versteigern und kassierte dafür eine Rüge. Nun hat ihm das Bundesverfassungsgericht diese ungewöhnliche Methode erlaubt.
Von Corinna BudrasAnwälte dürfen ihren Rechtsrat über die Internetauktionsplattform Ebay versteigern. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit den Advokaten mehr Möglichkeiten in der Suche nach Mandanten eingeräumt (Az.: 1 BvR 1886/06). "Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin, noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung", betonte es in seinem Beschluss.
Im Streitfall hatte ein Fachanwalt für Familienrecht zwei einstündige Beratungen mit Startpreisen von 1 Euro und 75 Euro sowie einen "Exklusivberatungsservice" über fünf Stunden für mindestens 500 Euro angeboten. Für diese Methode der Kundenwerbung erteilte die Berliner Rechtsanwaltskammer eine Rüge und argumentierte dabei, dass sie gegen das Berufsrecht verstoße.
Keine unsachliche Werbung
Das sahen die Karlsruher Verfassungsrichter nun anders: Die Rüge verletze den Advokaten in seiner Berufsfreiheit. Die Aktion könne nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall gesehen werden, die Rechtsanwälten untersagt ist. Auch gegen das Verbot der unsachlichen Werbung verstoße sie nicht. Bei Versteigerungen bekommt nur derjenige Kenntnis von der Information, der die entsprechende Internetseite aufruft. Deshalb belästige sie nicht und dränge sich auch keiner breiten Öffentlichkeit auf.
Die Entscheidung ist schon die zweite innerhalb weniger Wochen, mit der die Karlsruher Verfassungsrichter den Advokaten mehr Möglichkeiten für ihre Werbung einräumen. Bereits Ende Januar gestanden sie Anlegeranwälten zu, künftig auch mit sogenannten Gegnerlisten darüber zu informieren, gegen welche Unternehmen und Personen ihnen Aufträge erteilt wurden.
„Zutreffende Sachinformation“
Dagegen hatte sich eines der aufgeführten Unternehmen gewehrt. Die wahrheitsgemäße Angabe, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung eingebunden, sei nicht ehrenrührig, betonten die Karlsruher Richter. Auch dabei handele es sich um eine auf zurückhaltende Weise vorgetragene "zutreffende Sachinformation". In beiden Entscheidungen hatten jeweils die unteren Instanzen die Möglichkeiten der Anwälte noch eingeschränkt.