20.08.2010 · Zu alt für den Job - deswegen wurde ein 51-jähriger Jurist von einer Münchener Fernsehproduktionsfirma abgelehnt. Er verklagte das Unternehmen auf Schadensersatz und bekam Recht. Das Bundesarbeitsgericht berief sich auf das Gleichbehandlungsgesetz.
Von Joachim Jahn, BerlinFast vier Jahre nach der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) muss das Bundesarbeitsgericht immer noch Grundsatzfragen klären. Die obersten Arbeitsrichter entschieden nun, dass Unternehmen in Stellenanzeigen keinen „jungen“ Bewerber suchen dürfen. Eine Fernsehproduktionsfirma aus München muss deshalb einem mittlerweile 51 Jahre alten Juristen Schadensersatz zahlen.
Der Mann hatte sich vergeblich auf eine Stellenanzeige hin gemeldet, die das Unternehmen in einer juristischen Fachzeitschrift geschaltet hatte. Darin hieß es, man suche „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Zu einem Bewerbungsgespräch wurde er, nachdem er nur eine knappe Bewerbungs-Email geschrieben hatte, gar nicht erst eingeladen. Statt dessen wurde eine 33 Jahre alte Frau eingestellt. Diese Diskriminierung habe bei ihm zu Appetitlosigkeit und Schlafstörungen geführt, argumentierte er vor Gericht. Das sei „vergleichbar mit einer Tötung und einer Körperverletzung“. Daher forderte er ein ganzes Jahresgehalt zuzüglich 25.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen.
Ein Monatsgehalt als Entschädigung
In der Anzeige sahen auch die Erfurter Richter eine Benachteiligung. Eine Ausschreibung für einen Arbeitsplatz dürfe nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Vielmehr seien Stellen „altersneutral“ zu inserieren. Weitere Kriterien, nach denen eine Ungleichbehandlung verboten ist, sind Rasse und ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung sowie die sexuelle Identität. Davon macht das Gesetz einzelne Ausnahmen. So darf ein Höchstalter für Einstellungen festgesetzt werden, wenn dies „auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ objektiv, angemessen und „durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ ist.
Die Bundesrichter drehten die Beweislast zugunsten des Klägers um: Die unzulässige Ausschreibung sei ein Indiz dafür, dass der Jurist wegen seines Alters nicht genommen worden sei. Als Entschädigung erhält er ein Monatsgehalt. Hingegen scheiterte der Mann mit seinen weiteren Forderungen. Mehr Geld hätte ihm nach Ansicht des Gerichts nur zugestanden, wenn er hätte beweisen können, dass das Unternehmen „bei einer diskriminierungsfreien Auswahl“ ausgerechnet ihn eingestellt hätte (Az.: 8 AZR 530/09).
Eine Entschädigung verweigerten die Richter hingegen einer türkischstämmigen Muslimin, die sich bei der Diakonie beworben hatte. Gesucht wurde jemand für die „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“. Voraussetzung für eine Einstellung war die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. Das Gericht sah die Frau dennoch nicht wegen ihrer Religion oder ethnischen Herkunft diskriminiert. Weil die Reisekauffrau kein Studium absolviert habe, sei sie gar nicht erst mit der stattdessen eingestellten Kandidatin vergleichbar gewesen – einer in Indien geborenen Soziologin (Az.: 8 AZR 466/09).
Kurzbewerbung per Email gehört eigentlich in den Müll - oder?
Shora Fix (shorafix)
- 20.08.2010, 21:32 Uhr
BRD
Karl Hammer (cromagnon)
- 20.08.2010, 21:36 Uhr
Mal wieder etwas aus der Rubrik ...
Harald Assnid (Harald_A)
- 20.08.2010, 22:04 Uhr
Erbärmlich
Gerd Loogan (GerdLoogan)
- 20.08.2010, 22:10 Uhr
...diese bunten Facetten der korrekten Gesellschaft
Michael Meier (never1)
- 20.08.2010, 22:30 Uhr
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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