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Bundesverfassungsgericht Gewerbesteuerpflicht bleibt bestehen

04.03.2010 ·  Der Gestaltungsspielraum der deutschen Gemeinden bei der Festsetzung der Gewerbesteuer bleibt eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte den seit 2004 geltenden Mindesthebesatz von 200 Prozent - niedrigere Gewerbesteuern bleiben damit ausgeschlossen.

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Der seit 2004 geltende Mindesthebesatz von 200 Prozent für die Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die entsprechende Neuregelung verstoße nicht gegen die im Grundgesetz gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die „Hebesatzautonomie“ der Gemeinden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss.

Die Regelung diene „dem legitimen Ziel, die Bildung von 'Steueroasen' zu verhindern“, betonten die Karlsruher Richter. Zudem solle damit die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg gefördert werden. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen. Durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null konnten sie von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich absehen. So hatte Norderfriedrichskoog in Nordfriesland bis 2004 keine Gewerbesteuer erhoben - etliche deutsche Unternehmen hatten daraufhin ihren Firmensitz nach Norderfriedrichskoog verlegt.

„Erheblicher Gestaltungsspielraum“

Zu den vor dem Bundesverfassungsgericht klagenden Gemeinden gehörte Beiersdorf-Freudenberg, in einer strukturschwachen Gegend nordöstlich von Berlin. Die Kommune mit knapp 600 Einwohnern hatte 2003 auf Gewerbesteuer-Einnahmen verzichtet, um Investoren anzulocken. Daraufhin siedelten sich mehr als 30 Betriebe an, so dass die Einnahmen aus Nutzungsentgelten und Sonderumlagen nach oben schnellten. Sie wollten weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts wies die Beschwerden nun zurück.

Das Grundgesetz gewährleiste nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt werde. Trotz des gesetzlichen Mindesthebesatzes von 200 Prozent bleibe den Kommunen „ein erheblicher Gestaltungsspielraum“. Bei diesem „maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz“ sei ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen.

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