23.01.2008 · Eltern, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren wurde, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Die Stichtagsregelung widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Das haben jetzt die Richter des Bundessozialgerichts entschieden.
Die bei der Einführung des Elterngeldes festgelegte Stichtagsregelung ist rechtmäßig und widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Das Bundessozialgericht entschied am Mittwoch in Kassel in drei Urteilen, dass nur Väter und Mütter Anspruch auf die Leistung haben, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Das Elterngeld löste das Erziehungsgeld ab. Die Mindestförderung liegt bei monatlich 300 Euro für Eltern ohne eigenen Verdienst. Bei hohen Einkommen zahlt der Staat bis zu 1.800 Euro im Monat.
Bei dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Elterngeld, das bis zu 14 Monate gezahlt wird, gilt eine Stichtagsregelung: Ein Anspruch auf Zahlung besteht nur, wenn ein Kind nach dem Startdatum geboren wurde. Für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder gibt es kein Elterngeld, sondern das zuvor gültige Erziehungsgeld - allerdings nur, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Das gilt auch, wenn ein Kind am 31. Dezember 2006 kurz vor Mitternacht geboren wurde. Drei Mütter aus Bayern, deren Kinder vorher zur Welt kamen, sahen dadurch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Bundesrichter konnten jedoch „keine verfassungswidrige Situation“ erkennen.