08.11.2006 · Lange beherrschte ein bunter Flickenteppich von unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen das Bild der derzeitigen Rechtslage bei Hartz IV. Nun hat das Bundessozialgericht erstmals die Ansprüche von Hartz-IV-Empfängern präzisiert.
Von Corinna BudrasIn einer Reihe von Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag erstmals die Ansprüche von Hartz-IV-Empfängern präzisiert. Dabei hat das höchste deutsche Sozialgericht den Behörden aufgegeben, bei der Erstattung von Unterkunftskosten weniger pauschal als bisher vorzugehen, sondern die Einzelfälle individuell zu prüfen. Im Ergebnis könnten Langzeitarbeitslose dadurch mehr Unterstützung als bisher erhalten. Zudem stellten die Kasseler Richter fest, daß in "atypischen Fällen" der feste Regelsatz von 345 Euro zwar nicht erhöht werden dürfe, aber außerordentliche Belastungen durch den Sozialhilfeträger ausgeglichen werden könnten.
Auch in der Frage des sogenannten Schonvermögens, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, ist das Gericht den Hartz-IV-Empfängern entgegengekommen. Eine Eigentumswohnung von 75 Quadratmetern sei als angemessener Wohnraum einzuschätzen, der nicht verkauft werden müsse, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die Urteile sind die ersten von insgesamt 65 Revisionen, die derzeit beim Bundessozialgericht zur Arbeitsmarktreform Hartz IV anhängig sind. Die von der früheren rot-grünen Bundesregierung im Januar 2005 eingeführten umfangreichen Neuregelungen haben zu einer Flut von Verfahren vor den Sozialgerichten im ganzen Bundesgebiet geführt. Allein in den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden insgesamt 60 000 Klagen eingereicht.
Pauschaler Regelsatz in der Kritik
Bisher haben allein Gerichte der beiden unteren Instanzen die Regelungen interpretiert, die die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengefaßt und der Kontrolle durch die Sozialgerichte unterstellt haben. Dabei waren in der Praxis insbesondere Fragen zum pauschalen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II aufgekommen, der mit der Reform erhöht wurde, um im Gegensatz weniger zusätzliche Kosten abdecken zu müssen. Unter den alten Regelungen konnten Sozialhilfeempfänger die Erstattung von außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelsatz beantragen.
Auch im ersten entschiedenen Fall hatte ein geschiedener Vater bis zur Umstellung auf das Arbeitslosengeld II die Kosten für die Besuche seiner zwei minderjährigen Kinder, die an einem anderen Wohnort mit der Mutter leben, noch beim Sozialamt einreichen können. Die nun zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) Duisburg lehnte jedoch eine weitere Erstattung mit dem Argument ab, daß sowohl die Fahrtkosten zu der Wohnung des Klägers als auch alle anderen Kosten des Umgangs von der pauschalisierten Regelleistung des Zweiten Sozialgesetzbuches umfaßt seien. Grundsätzlich habe der Langzeitarbeitslose zwar keinen Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes, da dies dem "ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers" zuwiderlaufen würde, urteilten die Bundesrichter nun.
Allerdings müßten die Kosten der Besuche, etwa Geld für Nahrungsmittel, erstattet werden, wenn die Kinder während der gemeinsamen Wochenenden und in den Ferien zusammen mit dem Vater eine "zeitweise Bedarfsgemeinschaft" bildeten, urteilten die Richter (Az.: B 7b AS 14/06 R). Die Fahrtkosten könnten durch den Sozialhilfeträger erstattet werden, wenn das Sozialgericht feststelle, daß die Kinder bedürftig seien. "Das ist kompliziert, aber verfassungsrechtlich notwendig", sagte der Vorsitzende Richter. Andererseits sei es vom Gesetzgeber so gewollt, fügte er hinzu. Die Frage, ob der derzeitige Regelsatz von 345 Euro im Monat überhaupt den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird Ende des Monats ein anderer Senat des Bundessozialgerichts entscheiden.
Eine Frage der Angemessenheit
Auch bei der Frage der Unterkunftskosten hob das Gericht die frühere Entscheidung wieder auf und verwies das Verfahren zurück an das Landessozialgericht (Az.: B 7b AS 18/06 R). Die Behörden dürften sich bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft nicht wie bisher üblich ausschließlich auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende Wohngeldtabelle verlassen, urteilten die Richter und bezogen sich damit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr müßte der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort berücksichtigt werden, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich eine einfache Ausstattung zustehe.
Außerdem müßten für die angemessene Größe die jeweils gültigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die soziale Wohnraumförderung einbezogen werden. Nur in Ausnahmefällen könne auch ein Umzug in eine andere Gemeinde gefordert werden, betonten die Richter. Das könne dazu führen, daß dem Langzeitarbeitslosen im konkreten Fall höhere Unterkunftskosten zustehen.
In dem Fall einer im Jahr 1979 geborenen Klägerin stellten die Richter klar, wann eine Eigentumswohnung auf das Vermögen von Hartz-IV-Empfängern angerechnet werden muß und so die Leistungen des Staates mindert (Az.: B 7b AS 2/05 R). Grundsätzlich dürfte eine vierköpfige Familie eine Wohnung von 120 Quadratmetern besitzen. Bei weniger Familienmitgliedern reduziere sich der angemessene Wohnraum um jeweils 20 Quadratmeter pro Person. Allerdings - und das war für diesen Fall entscheidend - dürften die Behörden den zulässigen Wohnraum nur auf maximal 80 Quadratmeter begrenzen. Dabei sei es unerheblich, ob tatsächlich zwei Personen oder nur eine in der Wohnung lebten. Deshalb könne die Klägerin ihre Wohnung von 75 Quadratmetern behalten und müsse sie nicht für die Begleichung ihres Lebensunterhaltes verwerten, erklärten die Richter.
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte ihr nur eine Unterkunft von 60 Quadratmetern zugebilligt. Der Anwalt der Klägerin hatte vor Gericht zu bedenken gegeben, daß es wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, wenn Hartz-IV-Empfängern aufgegeben werde, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen, insbesondere wenn sie nur kurzzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin inzwischen wieder einen Arbeitsplatz gefunden.