08.04.2009 · Mieter können Schadensersatz verlangen, wenn der Wohnungseigentümer für eine Kündigung Eigenbedarf vortäuscht. Der Bundesgerichtshof urteilte nun: Das gilt selbst dann, wenn der Rauswurf aus den vier Wänden formal unwirksam war.
Von Joachim JahnEin Vermieter muss einem Mieter Schadensersatz zahlen, wenn er einen eigenen Bedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat, um dem Mieter kündigen zu können. Dies hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigung wegen „Eigenbedarfs“ letztlich unwirksam war, weil der Vermieter in seinem Schreiben einen Formfehler begangen hat. Die obersten Zivilrichter stellten klar, dass eine Berliner Mieterin in dem aktuellen Rechtsstreit trotzdem einen Anspruch auf Erstattung der Umzugs-, Renovierungs- und Maklerkosten sowie einer höheren Miete haben könnte.
Mehrfache Kündigung
Der Hauseigentümer hatte der Frau mehrfach gekündigt, weil er die Wohnung angeblich selbst benötigte. Darauf zog die Mieterin aus der Immobilie aus. Die Bundesrichter unterstrichen nun, dass sie unter diesen Umständen nicht „aus freien Stücken“ umgezogen sei. Eine „einvernehmliche Beendigung“ des Mietverhältnisses schließe einen Schadensersatzanspruch nicht aus, wenn ein Mieter ein Räumungsverlangen für berechtigt halten durfte. Im Streitfall habe die Frau keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Angaben ihres Vermieters zu zweifeln. Sie war erst später misstrauisch geworden, weil der Eigentümer das Haus kurz nach ihrem Auszug über einen Makler zum Verkauf anbot.
Im Gegensatz zur Vorinstanz stellte der Bundesgerichtshof auch klar, dass ein Anspruch der ehemaligen Mieterin nicht durch eigenes Mitverschulden ausgeschlossen ist. Dieses hatte die Vorinstanz darin gesehen, dass die Frau trotz des Formfehlers der Kündigung „freiwillig“ die Wohnung aufgegeben habe. Das Kammergericht in Berlin muss aber noch klären, ob der Eigenbedarf tatsächlich vorgespiegelt war (Az.: VII ZR 231/07).
Mieterbund erfreut
„Wer betrügt, muss Schadensersatz zahlen“, lobte der Deutsche Mieterbund das Urteil. Geltend gemacht werden könnten auch Kosten für die Montage von Einrichtungsgegenständen, einen Umbau der Einbauküche, Anschaffung von Mobiliar oder Gardinen, wenn die bisherigen Gegenstände für die neue Wohnung nicht mehr nutzbar sind. Falls die alte Wohnung noch nicht neu vermietet sei, bestehe überdies ein Anspruch auf Wiedereinzug.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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