09.02.2007 · Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Grundsatzurteil zur Registrierung von Internetadressen gefällt. Nun darf eine Domain auch unter fremdem Namen reserviert werden. Allerdings muss man dabei einige Vorgaben beachten.
Von Corinna Budras, FrankfurtDer Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Verwendung von Internetadressen weiter präzisiert. Danach darf eine solche Domain ausnahmsweise auch unter einem fremden Namen reserviert werden, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil. Dazu müsse die Adresse jedoch im Auftrag eines Namensträgers eingetragen worden sein und die Namensvetter müssten „zuverlässig und einfach“ überprüfen können, ob es eine Auftragsreservierung gab.
Sonst sei die Registrierung einer fremden Bezeichnung ein unbefugter Namensgebrauch (Az.: I ZR 59/04). In dem Fall hatte sich ein Internet-Dienstleister im Auftrag des Optikerladens Grundke den Domainnamen „grundke.de“ reservieren lassen - und stieß damit auf Widerstand eines Herrn Grundke. Die Homepage für den Optiker war jedoch bereits freigeschaltet, bevor Herr Grundke Ansprüche anmeldete. Deshalb stehe dem Laden die Priorität für die Bezeichnung zu, urteilten die Richter.
„Überragende Bekanntheit und Berühmtheit“
Der Bundesgerichtshof hat bereits in den vergangenen Jahren mit einigen Grundsatzurteilen zur Vergabe von Internetadressen für Klarheit gesorgt. So entschied er 2001, dass die private Verwendung einer Internet-Adresse zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen kann. Geklagt hatte das deutsche Tochterunternehmen des Mineralölkonzerns Shell, das sich den Domainnamen „shell.de“ sichern wollte.
Diese Adresse war jedoch zunächst von einem Unternehmen, dann von einem Mann mit dem bürgerlichen Namen Andreas Shell besetzt. Dem bereitete jedoch der Bundesgerichtshof ein Ende. Wegen der „überragenden Bekanntheit und Berühmtheit“ der Marke erwarte derjenige, der die Internetadresse eingebe, die Homepage des Konzerns und nicht die einer ihm unbekannten Person.
Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“
Da in solchen Fällen die Interessen grundsätzlich gegeneinander abzuwägen seien, stellten die Richter bestimmte Grundsätze auf: In erster Linie gelte das Prinzip der Priorität, also der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Dem müsse sich bei einem Streit unter Namensvettern grundsätzlich auch der bekanntere unterwerfen.
Auch einen Vorrang geschäftlicher vor privater Interessen gebe es nicht. Etwas anderes sei es jedoch, wenn die Interessen der Parteien - wie im Streit Shell gegen Shell - derart unterschiedlich seien, dass eine Ausnahme von der Prioritätsregel gemacht werden müsse (Az.: I ZR 138/99). Die Gemeinde Segnitz hat jedenfalls gegenüber der 1859 gegründeten Weinhandlung Segnitz keine stärkeren Rechte (Az.: I ZR 231/01).
Grundsätzliches Sperren weiterhin nicht möglich
In einer weiteren Entscheidung stellten die Richter zudem klar, dass Pseudonyme grundsätzlich das Nachsehen gegenüber bürgerlichen Namen haben - es sei denn, die Person sei darunter besonders bekannt (Az.: I ZR 296/00). Seit 2001 ist zudem geklärt, dass auch Gattungsbezeichnungen zugelassen werden können. Gestritten wurde um „Mitwohnzentrale.de“. Während das Oberlandesgericht Hamburg noch betonte, generelle Bezeichnungen seien verboten, wählte der Bundesgerichtshof einen pragmatischeren Weg: Dies sei nur in Ausnahmen unzulässig, etwa wenn der Verwender gleichzeitig andere Schreibweisen nutze (Az.: I ZR 216/99).
Auch grundsätzlich sperren kann man eine Internetadresse nicht. Mit diesem Anliegen ist der ehemalige sächsische Ministerpräsident Kurt Biedenkopf gescheitert. Er wollte die Domain „kurt-biedenkopf.de“ zwar selbst nicht nutzen, es sollte aber auch niemand sonst tun dürfen (Az.: I ZR 82/01).