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Bundesgerichtshof entscheidet Ältere Manager dürfen nicht so leicht entlassen werden

 ·  Darf man ältere Manager durch jüngere ersetzen? Nein, sagt der Bundesgerichtshof. Und gab einem 62-jährigen Recht, dessen Vertrag nicht verlängert worden war.

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Geschäftsführern darf nicht aus Altersgründen eine Vertragsverlängerung verweigert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag in einem Grundsatzurteil entschieden.

Die obersten Zivilrichter gaben dem ehemaligen Geschäftsführer mehrerer Kölner Kliniken recht: Der damals 62 Jahre alte Mediziner sei wegen seines Alters diskriminiert worden, als sein 5-Jahres-Vertrag nicht verlängert wurde. Stattdessen erhielt ein 41 Jahre alter Bewerber die Stelle. Der Aufsichtsrat der städtischen Betreibergesellschaft hatte gegenüber der Lokalpresse erklärt, man habe wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne.

Dies ließ der BGH jedoch nicht als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gelten. Die Gesellschaft muss dem Mann nun Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zahlen.

Der Schadensersatz bezieht sich auf das Gehalt, das dem Manager wegen der Diskriminierung entgangen ist. Die Höhe war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Bemessung der Entschädigung wegen des immateriellen Schadens muss abermals vom Oberlandesgericht berechnet werden, dürfte aber höher ausfallen, als die von der Vorinstanz gewährten 36.600 Euro.

Grundsätzliche Bedeutung hat der Fall, weil der BGH erstmals festgestellt hat, dass das AGG auch für Geschäftsführer gilt – und nicht nur für normale Arbeitnehmer. Die verweigerte Verlängerung des Vertrags sah der BGH als eine Entscheidung über den „Zugang“ zum Amt des Geschäftsführers an. Geht es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit, findet das AGG auf Organe Anwendung. Daher hat das Urteil auch für Vorstände von Aktiengesellschaften Bedeutung (Az.: II ZR 163/10).

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