24.11.2009 · Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das Risiko trägt immer noch der Anleger. Bankberater dürfen also bei ihren Empfehlungen einen gesunden Optimismus walten lassen. Und Rückvergütungen müssen auch keineswegs immer aufgedeckt werden.
Von Joachim JahnBanken dürfen ihren Anlageempfehlungen eine "optimistische Erwartung" zugrunde legen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei am Dienstag veröffentlichten Urteilen entschieden. Voraussetzung sei lediglich, dass die zugrundeliegenden Tatsachen sorgfältig ermittelt worden sind. Die darauf gestützte Prognose müsse zudem aus damaliger Sicht vertretbar gewesen sein. Darüber hinausgehende Risikoabschläge sind dagegen nach der Entscheidung der Karlsruher Richter nicht erforderlich, um der Unsicherheit Rechnung zu tragen, die jeder Prognose innewohne (Az.: XI ZR 337/08 und 338/08).
Keine Gewähr für Erfolg
In beiden Fällen gab der Bankensenat damit der Commerzbank recht und warf dem Oberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich zu strenge Maßstäbe vor. Geklagt hatten Kapitalanleger, die mit einem geschlossenen Immobilienfonds in Berlin Verluste gemacht hatten. Die Bundesrichter stellten zwar klar, dass ein Berater seinem Kunden eine "fachmännische Bewertung" schulde. Doch müsse er nur prüfen, ob Angaben im Verkaufsprospekt für eine Geldanlage, die er empfehle, vertretbar seien. Das sei nach den damals gegebenen Verhältnissen und sich abzeichnenden Gefahren zu beurteilen. "Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger." Dafür übernehme auch der Herausgeber des Prospekts keine Gewähr.
Nicht alle Kick-Backs zählen
Der Bundesgerichtshof wandte sich ferner gegen die Einschätzung der Frankfurter Richter, die Bankberater hätten auf die Gefahr eines "Totalausfalls" hinweisen müssen. Allein aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds ergebe sich noch kein strukturelles Risiko, vor dem gewarnt werden müsse. Zudem verfüge die Fondsgesellschaft - anders als bei einem Filmfonds - über den Sachwert der Immobilie. Überdies stellten die Richter klar, dass über Rückvergütungen (Kick-Backs) nur dann aufgeklärt werden müsse, wenn sie hinter dem Rücken des Kunden - und abhängig vom Umsatz - an die Bank zurückflössen.
Die Kirche im Dorf lassen
Eberhard Kipp (Ihre-Volksbank)
- 25.11.2009, 18:43 Uhr
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
Jüngste Beiträge