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Bundesfinanzhof Steuerentlastung für international tätige Konzerne

18.08.2010 ·  Drei aktuelle Beschlüsse des Bundesfinanzhofs dürften global operierenden deutschen Unternehmen Freude bereiten. Sie können hohe Steuernachlässe erwarten. Für den Bundeshaushalt drohen dadurch Ausfälle in Milliardenhöhe.

Von Joachim Jahn, Berlin
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Der Bundesfinanzhof hat mit einer Serie von Entscheidungen die Steuerlast von deutschen Unternehmen mit Aktivitäten im Ausland erleichtert. Allein einer der drei Richtersprüche, die gleichzeitig veröffentlicht wurden, könnte den deutschen Fiskus einen hohen Milliardenbetrag kosten. Dies sagte der Frankfurter Rechtsanwalt Utho Grieser aus der Kanzlei Nörr am Mittwoch dieser Zeitung. Grieser beruft sich auf Äußerungen aus der Finanzverwaltung.

Die obersten Steuerrichter haben damit eine Ungleichbehandlung von In- und Auslandsbeteiligungen verworfen. Dabei geht es um Verluste, die bei Tochtergesellschaften außerhalb Deutschlands anfallen. Seit einer Änderung im Körperschaftsteuergesetz durch das „Steuersenkungsgesetz“ aus dem Jahr 2000 können diese nicht mehr beim deutschen Fiskus geltend gemacht werden (Paragraph 8 b Absatz 3). Das Bundesfinanzministerium hatte in einem Erlass verfügt, dass dies bei Inlandsbeteiligungen vom Jahr 2002 an gelten solle, bei Auslandsbeteiligungen jedoch schon ein Jahr früher. Die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer betrug 2001 knapp 25 Milliarden Euro.

Unternehmen müssen rechtzeitig aktiv werden

„Diese Benachteiligung ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht hinzunehmen“, schreiben die Münchner Bundesrichter in ihrem Beschluss (Az.: I B 199/09). Sie stützen sich dabei auf eine frühere Entscheidung, bei der es aber nur um eine geringe Beteiligung ging. Nunmehr stellten sie klar, dass dies selbst bei einer 100-Prozent-Beteiligung gelte. Der Streitfall betraf die Vertriebsgesellschaft einer deutschen GmbH in Österreich.

Kapitalgesellschaften sollten daher auf eine Anerkennung von Gewinnminderungen durch Verluste von Tochterfirmen im Ausland dringen, rät Grieser. Allein bei einer einzigen Mandantin – einem internationalen Konzern – beliefen sich die zu Unrecht erhobenen Steuern auf mehr als 10 Millionen Euro. Der Rechtsanwalt geht sogar davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für Auslandsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gilt. Denn dazu gebe es ein Urteil aus München zu einer vergleichbaren Vorschrift.

In zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jetzt die lange umstrittene Frage geklärt, wann ein deutsches Unternehmen Verluste einer ausländischen Betriebsstätte mit Gewinnen im Inland verrechnen kann. Dazu muss es nachweisen, dass die Verluste „final“ sind. Dies ist dann gegeben, wenn sie „aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können“, befanden die Richter nunmehr. Als Beispiele dafür nennen sie eine Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, eine Übertragung der Betriebsstätte auf einen anderen Inhaber oder deren Aufgabe (Az.: I R 100/09 und 107/09). Dagegen reicht es nicht, wenn der Verlust nach dem ausländischen Steuerrecht verfällt, etwa weil dort Verlustvorträge zeitlich befristet sind.

„Global tätigen Unternehmen verheißt dies zum Teil hohe Steuernachlässe“, sagte dazu Stefan Köhler von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young dieser Zeitung. Konzerne sollten sich vor allem einen Überblick darüber verschaffen, wo nach den jetzt aufgestellten Kriterien bereits in der Vergangenheit Verluste ausländischer Betriebsstätten endgültig geworden seien. Denn mit dem „Jahressteuergesetz 2010“ wolle die Bundesregierung die nachträgliche Feststellung einschränken. Steuerberater Köhler empfiehlt deshalb den Steuerfachleuten in den Unternehmen, rechtzeitig aktiv zu werden. Die Neuregelung werde wohl im November in Kraft treten.

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