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BGH watscht Oberlandesgericht ab Hoffnung für Fundus-Anleger

 ·  Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf „rechtliches Gehör“ vor der Justiz unterstrichen. Mit deutlichen Worten zerpflückten die obersten Zivilrichter zwei Urteile des Oberlandesgerichts Köln. Die Folge: Anleger im „Fundus-Fonds 27“ können etwas Hoffnung schöpfen.

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Mit ungewöhnlich scharfen Worten hat der Bundesgerichtshof zwei Urteile verworfen, mit denen das Oberlandesgericht Köln Klagen von Anlegern gegen einen geschlossenen Immobilienfonds abgewiesen hatte. Dabei ging es um den „Fonds 27“ der Kölner Fundus-Gruppe, der in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ein pyramidenförmiges Bürogebäude in Berlin-Marzahn errichtet hatte. Das futuristisch anmutende Hochhaus erwies sich jedoch als schwer vermietbar. Anleger verlangen deshalb vor Gericht eine „Mindestvorzugsausschüttung“. Diese war ihnen angeblich versprochen worden, weil sie sich an einer Kapitalerhöhung beteiligten. Die Fundus-Gruppe hat über 34 Fonds Geld auch unter anderem ins Berliner Hotel Adlon und ins Hotel Heiligendamm an der Ostsee gesteckt.

„Zentrales Argument übergangen“

Die Bundesrichter warfen jetzt den Oberlandesrichtern sogar Verfassungsverstöße vor: Sie hätten mehrfach das im Grundgesetz garantierte Recht der Kläger auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz) verletzt. Die beiden am Mittwoch im Internet veröffentlichten Urteile sprechen auch sonst eine deutliche Sprache. Das Oberlandesgericht habe sich „dem wesentlichen Kern des Parteivortrags“ verschlossen, heißt es darin. Ihre Interpretation eines der von den Investoren vorgebrachten Argumente habe allenfalls dessen „äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn“ erfasst. Auch in einem weiteren Punkt habe es einen „zentralen Vortrag der Kläger übergangen“. Mit dem, was deren Anwälte geäußert haben, sowie mit den vorgelegten Urkunden haben sich - so der Bundesgerichtshof weiter - die Kölner Richter „in keiner Weise auseinandergesetzt“. Dabei hätte sich dies „aufdrängen“ müssen.

„Offensichtlich verfehlt und denkfehlerhaft“

Und noch ein drittes Mal hat die Kölner Justiz demnach in beiden Parallelfällen den Verfassungsanspruch auf Gehör verletzt. Die Kläger hatten einen Zeugen benannt, der über Schulungen auf Vertriebsveranstaltungen berichten sollte. Dessen mögliche Aussagen habe das Oberlandesgericht aber als unerheblich abgetan, indem es ihren Sinn entstellte, sie „offensichtlich verfehlt“ interpretierte und „nur bruchstückhaft und allenfalls vordergründig“ in den Blick nahm. Damit hätten sich die rheinischen Richter „in nicht mehr nachvollziehbarer Weise“ dem wesentlichen Kern des Vorbringens verschlossen. Eine weitere Erwägung des Gerichts bezeichnen die Karlsruher Bundesrichter überdies als „denkfehlerhaft“.

Richter müssen nachsitzen

Das Oberlandesgericht muss sich jetzt die Akten noch einmal ansehen. Damit es dabei alles richtig macht, gaben ihm die obersten Zivilrichter gleich noch vier Handlungsanweisungen mit auf den Weg. Diese lesen sich so, als ob die klagenden Anleger auch inhaltlich nicht ohne Siegeschancen sind. So sei nicht ersichtlich, dass – wie von Fundus behauptet – die Forderungen schon verjährt seien. Außerdem komme zusätzlich ein „Verschulden bei Vertragsschluss“ in Betracht (Az.: II ZR 142/09 und 143/09).

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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