07.07.2010 · Käufer von Waren aus Katalogen oder dem Internet müssen nichts zahlen, wenn sie die Ware zurückschicken. Das entschied das Bundesgerichtshof: Wenn der Verbraucher von seinem Rückgaberecht Gebrauch mache, müsse das Unternehmen zuvor in Rechnung gestellte Versandkosten zurückzahlen.
Käufer von Waren aus Katalogen oder dem Internet müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nichts für deren Zusendung bezahlen, wenn sie die Waren später zurückschicken. Wenn der Verbraucher von seinem Rückgaberecht Gebrauch mache, müsse das Unternehmen zuvor in Rechnung gestellte Versandkosten zurückzahlen, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung.
Der BGH gab damit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht, die das Karlsruher Versandhandelsunternehmen Heinrich Heine verklagt hatte. Das Gericht folgte damit einer Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Der BGH wies die Revision Heines zurück
Heine hatte seinen Kunden für die Zusendung der Ware pauschal 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale verlangte nun in ihrer Klage, dass diese Kosten nicht erhoben werden, wenn der Kunde später vom Vertrag zurücktritt und die Ware zurückschickt. Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe gaben den Verbraucherschützern recht. Die Revision von Heine blieb ohne Erfolg. Eine Anfrage des BGH beim EuGH hatte ergeben, dass es nicht mit Europarecht vereinbar sei, wenn Kunden bei Rückgabe der Ware dennoch die Kosten für deren Zusendung tragen müssten. Da diese Entscheidung für den BGH bindend ist, wies er die Revision Heines zurück (Az.: VIII ZR 268/07).