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BGH-Urteil Steuersündern droht Gefängnisstrafe

02.12.2008 ·  Der Bundesgerichtshof hat die Strafen für Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Bei hinterzogenen Millionenbeträgen müssen die Steuersünder künftig in aller Regel hinter Gitter, entschied das Karlsruher Gericht in einem Grundsatzurteil. Bereits ab 100.000 Euro droht eine Bewährungsstrafe.

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Steuerhinterzieher werden in Deutschland künftig härter bestraft. Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag erstmals feste Grenzen für die verschiedenen Sanktionsarten festgesetzt. Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe müssen Täter demnach in aller Regel ins Gefängnis; eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung komme dann nur „bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht“, urteilte der Erste Strafsenat in Karlsruhe.

Bei einem Betrag von mehr als 100.000 Euro muss demnach künftig normalerweise zumindest eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt werden. Eine bloße Geldstrafe gilt demnach nur in Ausnahmefällen noch als schuldangemessen. Schon bei einem Steuerschaden von mindestens 50.000 Euro liege aber ein „großes Ausmaß“ und damit ein „besonders schwerer Fall“ vor. Dieser muss mit Haft von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden. Dieses Strafmaß war in der Rechtsprechung bisher nur für den Straftatbestand des Betrugs anerkannt. „Es gibt keinen Grund, Steuerhinterzieher gegenüber anderen Wirtschaftsstraftätern besserzustellen“, sagte der Vorsitzende Richter des Senats, Armin Nack, bei der Urteilsverkündung.

„Bei sechsstelligen Beträgen Freiheitsstrafe unerlässlich“

Bei einem Millionenschaden ist zudem keine diskrete Erledigung solcher Ermittlungsverfahren mehr durch Strafbefehle zulässig, die ohne öffentliche Gerichtsverhandlung erlassen werden. „Gerade bei großen Steuerstrafverfahren hat die Öffentlichkeit ein großes Interesse daran zu kontrollieren, ob die Justiz ihren Aufgaben nachkommt“, sagte Nack. Erstmals legten die Bundesrichter damit eine Neufassung der Strafvorschriften in der Abgabenordnung aus (Paragraph 370).

„Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen ist eine Freiheitsstrafe unerlässlich“, sagte Nack weiter. Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung dauerten zu lang und endeten deshalb häufig mit einem Strafrabatt für die Angeklagten, beklagte der Senatsvorsitzende. In mehr als der Hälfte der Fälle vor dem Bundesgerichtshof habe die Justiz wegen der überlangen Dauer des Verfahrens einen Strafnachlass gewähren müssen (Aktenzeichen 1 StR 416/08).

Ehemaliger Post-Chef Zumwinkel betroffen

Der Bonner Strafverteidiger Karsten Randt sagte der F.A.Z., er erwarte weitreichende Folgen auch für die Fälle im Zusammenhang mit der „Liechtensteinaffäre“. Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung sei überdies bisher in der Praxis sehr unterschiedlich ausgefallen.

Das Landgericht Bochum teilte unterdessen mit, dass das Verfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Post AG Klaus Zumwinkel wegen Steuerhinterziehung am 22. Januar kommenden Jahres beginnen werde. Zumwinkel wird vorgeworfen, zwischen 2002 und 2006 mehr als eine Million Euro Steuern über eine Stiftung in Liechtenstein hinterzogen zu haben.

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