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BGH-Entscheid gegen Streithelfer „Anfechtungsrecht diskreditiert“

24.07.2007 ·  Das Vorgehen des Bundesgerichtshofs gegen Berufskläger erregt Aufmerksamkeit. Und der Vorsitzende Richter erläutert selbst die Hintergründe seines jüngsten Beschlusses.

Von Joachim Jahn
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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), selbsternannten Mitstreitern von Anfechtungsklägern gegen Aktiengesellschaften ihre Erwerbsquelle zu beschneiden, ist auf großen Anklang gestoßen. Wulf Goette – der Vorsitzende des Zweiten Zivilsenats, der diese Entscheidung gefällt hatte – hat jetzt überdies in einem Aufsatz über die Beweggründe für den Richterspruch das Vorgehen von Berufsklägern kritisiert. Die Bundesrichter hatten entgegen einer bisher verbreiteten Praxis der Gerichte entschieden, dass sogenannte Nebenintervenienten nicht in derselben Höhe Anwaltsgebühren verlangen können wie die – ebenfalls meist gewerblich tätigen – Anfechtungskläger selbst (Az.: II ZB 23/96; F.A.Z. vom 21. Juni).

„Große Verhinderungsmacht“

Hinter dem Beschluss verberge sich eine aktienrechtliche Problematik, die große Aufmerksamkeit verdiene, schreibt Goette in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“. Dies gelte im Hinblick auf die Bestrebungen des Bundestags im Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (Umag) von 2005, „kleinen Gruppen von Aktionären keine zu große Verhinderungsmacht gegenüber wichtigen Maßnahmen der Gesellschaft in die Hand zu geben“.

Der Vorsitzende Richter bedauert, dass sich Ansätze dazu in der Regierungsbegründung „nicht in der gebotenen klaren Form“ im Gesetz niedergeschlagen hätten. Denn die „polizeiliche“ Befugnis, dass sich jeder einzelne Aktionär vor Gericht gegen Beschlüsse der Hauptversammlung wenden könne, diene zwar dem Minderheitenschutz und ersetze insofern eine staatliche Kontrolle der Unternehmen beispielsweise durch ein Aktienaufsichtsamt. Doch für die Gesellschaften sei dies besonders lästig, weil dann mit großer oder erdrückender Mehrheit gefasste Beschlüsse nicht umgesetzt werden könnten. Eine solche Maßnahme könne dann sogar undurchführbar werden und für die Mehrheit der Anteilseigner zu schweren Nachteilen führen – ebenso wie für die Arbeitnehmer, Geschäftspartner und Gläubiger.

„Abkauf nicht hinnehmbar“

„Wenn die Aktionäre diese ihnen in die Hand gegebene Macht zweckwidrig, nämlich ausschließlich zum eigenen Vorteil einsetzen, wird nicht nur das weit ausgreifende Anfechtungsrecht diskreditiert“, warnt Goette weiter. Es entstehe auch ein von der Rechtsordnung nicht hinnehmbarer Umstand, „wenn sich einzelne Aktionäre ihr Anfechtungsrecht ,abkaufen‘ lassen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechend Sondervorteile verschaffen, die zu Lasten der übrigen Aktionäre gehen“.

Anfänglichen „plumpen Versuchen“, sich diesen Lästigkeitswert zunutze zu machen, sei die Rechtsprechung zwar mit der Einstufung als rechtsmissbräuchlich begegnet. Doch hätten die betroffenen Aktionäre darauf reagiert, ohne dass der Missstand völlig ausgeräumt worden wäre. Darum habe das Umag es „bestimmten Aktionären, die immer wieder vor Gericht auftreten, erschwert, die Befugnisse zweckwidrig einzusetzen“. Je nach Streitwert könne sich dabei auch für Streithelfer ein erheblicher Anspruch gegenüber dem Unternehmen ergeben, der „nicht unbedingt proportional zum Aufwand“ des Nebenintervenienten sei.

Kritik an Trittbrettfahrern

Wie anfällig die Regelungen seien, zeige sich bei Vergleichen in Anfechtungsverfahren, die seit dem Umag im Bundesanzeiger zu veröffentlichen seien – „und gerade in jüngerer Zeit mehrfach Anlass zu kritischen Bemerkungen in der Presse gegeben haben“. Es liege auf der Hand, dass durch den BGH-Beschluss die Attraktivität für Aktionäre, sich ohne großes eigenes Risiko an einer Klage zu beteiligen, stark abnehmen müsse. „In einschlägigen Kreisen wird insofern bereits von Trittbrettfahrerei gesprochen“, merkt Goette – wohl auch mit Blick auf den „Fall Gerling“ – an.

Von „erheblichen Folgen“ spricht ebenfalls der BGH-Anwalt Erich Waclawik in derselben Zeitschrift. Der Beschluss werde eine Kehrtwende in der Kostenpraxis bewirken: Der Senat habe die streitgenössische Nebenintervention, die ausgeufert und ohne Nutzwert sei, erheblich riskanter gemacht. Bisher hätten „Berufsnebenintervenienten“ wie „Berufskläger“ Sonderkonjunktur, weil der Aufwand für sie eine Marginalie sei im Vergleich zur Gewinnchance, sagt Waclawik. Dabei handele es sich um ein Massengeschäft: „Verdient wird an den Klagen, die durchgehen, denen also stattgegeben wird.“ Auch bei Vergleichen würden meist vom Unternehmen die „Gebühren und Auslagen“ der Kläger und ihrer Helfer übernommen – wobei die Gesellschaften weitere Pflichten eingingen, damit „nicht im Übermaß die Anmutung eines Abkaufs des Klagerechts“ entstehe.

„Wuchernde Praxis eingedämmt“

Als rechtspolitisch erfreulich bezeichnet es der Anwalt, dass die „wuchernde Nebeninterventionspraxis“ nun deutlich eingedämmt werde und die Streithelfer häufiger befürchten müssten, leer auszugehen. Sieger seien nicht nur die mit Prozessen überzogenen Unternehmen und die Aktienkultur, sondern auch die „gewöhnlichen“ Aktionäre. „Sie können sich darüber freuen, dass künftig weniger unverdientes Geld aus der Kasse ihrer Gesellschaft in die Taschen von Berufsnebenintervenienten fließt.“ Allerdings sei der Richterspruch nur ein Schritt in die richtige Richtung – nun sei der Gesetzgeber aufgerufen, sich Gedanken über eine Reform der Anfechtungsklagen zu machen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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