27.03.2007 · Anlegeranwälte haben einen neuen Dreh gefunden, um Schadensersatz für geprellte Phoenix-Anleger einzuklagen. Nun soll die Frankfurter Sparkasse (Fraspa) haften - wegen Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß.
Von Joachim JahnIm Fall des insolventen Schwindelunternehmens Phoenix Kapitaldienst haben Anlegeranwälte jetzt die Frankfurter Sparkasse (Fraspa) ins Visier genommen. Auf ihrer Suche nach einem zahlungskräftigen Schuldner glauben die beiden Kanzleien, die mit ihrer „Protect-Invest-Alliance“ mehr als 3000 Geschädigte vertreten, einen juristischen Aufhänger für eine Haftung des Geldinstituts gefunden zu haben. Die Fraspa müsse wegen Beihilfe zu einer Ordnungswidrigkeit nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie wegen einer eigenen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten zahlen, heißt es in der Klageschrift, die der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegt.
Haupttäter in Haft
Phoenix war vor zwei Jahren von der Allfinanzaufsicht Bafin geschlossen worden; zwei Haupttäter wurden zu Haftstrafen wegen Betrugs verurteilt. Der Finanzdienstleister hatte einen erfolgreichen Handel mit Derivaten wie etwa Optionsscheinen aus dem Warenterminbereich vorgetäuscht. 30 000 Kunden wurden insgesamt um bis zu 800 Millionen Euro geprellt.
Sie haben zwar einen Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Dieser ist jedoch für jeden einzelnen Anleger gedeckelt. Zudem übersteigen die Forderungen die bisherigen Mittel der EdW um ein Vielfaches; aus Sorge vor Nachforderungen durch erhöhte Zwangsbeiträge sind erste Mitgliedsunternehmen der Entschädigungseinrichtung angeblich schon nach Luxemburg gezogen. Auch der Insolvenzverwalter wird den Gläubigern mit dem Insolvenzplan nur einen kleinen Teil des verlorenen Geldes vorlegen können.
Konto-Nr. 25 10 17
Die meisten Phoenix-Kunden hätten ihr Geld auf ein einziges Konto bei der Frankfurter Sparkasse mit der Nummer 25 10 17 überwiesen, schreiben die Anwälte. Die Verwendung eines solchen Sammelkontos verstoße jedoch gegen Paragraph 34 a WpHG. Dieser schreibt Wertpapierdienstleistern eine „getrennte Vermögensverwahrung“ vor: Die Einzahlungen einzelner Anleger müssen auseinandergehalten werden, ebenso die Finanzen der Kunden und des Unternehmens selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Fall Phoenix sogar ausdrücklich einen Verstoß dagegen festgestellt, schreiben die Anwälte. Die Vergabe individueller „Referenznummern“ durch die Sparkasse reichte demnach der Aufsichtsbehörde und den Gerichten nicht. Dennoch habe die Fraspa weiterhin das gemeinsame „Treuhandkonto“ betrieben und Nummern zugeteilt.
„Bewusst unterlaufen“
In diesem „Pooling“ sehen die Anwälte eine Beihilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz, um bewusst die Vorgaben zum Anlegerschutz zu unterlaufen. Überdies stützen sich die Rechtsvertreter auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Schrottimmobilien“. Wegen ihres „konkreten Wissensvorsprungs“ habe die Fraspa die Phoenix-Kunden über die Gefahren aufklären müssen, schreiben sie.
„Die Fraspa hat das Betrugssystem Phoenix überhaupt erst ermöglicht“, sagt dazu Rechtsanwalt Andreas Tilp. Mehrere Rechtsschutzversicherungen hätten bereits ihre Deckungszusagen für einen Prozess erteilt. Rechtsanwalt Klaus Nieding weist zudem auf ein früheres Rundschreiben der Aufsichtsbehörden hin, dem zufolge Einsammelkonten unzulässig seien. „Daher ist das Verhalten der Fraspa auf jeden Fall schuldhaft gewesen.“
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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