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Beruf und Familie Die steuerlichen Tücken der Kinderbetreuungskosten

20.04.2011 ·  Familie und Beruf zu vereinbaren ist oft teuer. Immerhin kann ein Teil der Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Doch besonders unverheiratete Paare müssen einige Tücken beachten.

Von Ulrike Höreth
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Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen ist oft recht teuer, denn die Kinder müssen dann betreut werden. Immerhin kann ein Teil der Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Wer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, kann zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abziehen. Aber: Der Werbungskostenabzug steht nur dem zu, der die Aufwendungen wirklich getragen hat.

Vor allem unverheiratete Eltern müssen hier vorsichtig sein. Hat nur ein Elternteil einen Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen und werden die Gebühren auch nur von seinem Konto gezahlt, kann nur dieser Elternteil die Kinderbetreuungsaufwendungen steuerlich geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (25.11.2010, Az. III R 79/09).

„Aus einem Topf“ gewirtschaftet

Im Streitfall hatte der Vater das Betreuungsentgelt weder selbst gezahlt noch seiner Lebensgefährtin (nachträglich) erstattet. Der BFH erlaubte eine Zurechnung des gesamten oder eines Teils der Kinderbetreuungsgebühren als eigenen Aufwand auch nicht deswegen, weil die Eltern „aus einem Topf“ gewirtschaftet haben. Der BFH argumentierte dahin gehend, dass die Einnahmen der Eltern nicht auf ein gemeinschaftliches Konto geflossen waren, sondern sie ihre Vermögenssphären getrennt hielten. Ob der BFH anders entschieden hätte, wenn die Eltern keine getrennten Konten gehabt hätten, ließ er offen.

Der BFH hat die von der Mutter gezahlten Gebühren auch nicht als eigenen Aufwand des Vaters akzeptiert, und zwar deshalb, weil nicht er, sondern nur die Mutter allein den Betreuungsvertrag unterschrieben hatte. Er argumentierte weiter, dass die Unterbringung des Kindes in der Kita der Mutter nutzte, weil sie auch berufstätig war. Dass der Vater auch davon profitierte, interessierte den BFH nicht. Um den steuerlichen Abzug der Betreuungskosten bei beiden Elternteilen sicherzustellen, sollte der Betreuungsvertrag am besten sowohl von Vater als auch Mutter unterschrieben sein und die Kosten von einem gemeinschaftlichen Konto gezahlt werden.

Daran dürfte sich auch nichts ändern, wenn nach den Plänen der Bundesregierung die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten herabgesetzt werden und diese bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unabhängig von einer eventuellen Berufstätigkeit der Eltern gewährt werden sollen.

Die Autorin ist Rechts- und Fachanwältin für Steuerrecht bei Ernst & Young

Quelle: F.A.S.
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