Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie selbst einstreicht, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde das entsprechende Finanzprodukt vielleicht trotzdem gekauft hätte. Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof jetzt von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt. Die Karlsruher Richter führen damit eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Kreditinstitute ein. Für eine Haftung der Bank ist nun nicht mehr erforderlich, dass ein Kapitalanleger „bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte“.
In dem Streitfall hatte ein Investor für rund 35 000 Euro Anteile an dem Medienfonds „VIP 3“ gekauft. Weder im Verkaufsprospekt noch in einem Kaufformular (“Vermögensanlagebogen“) oder mündlich informierte ihn die Bank konkret darüber, dass aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft - etwa den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen - 8,25 Prozent an sie selbst zurückflossen. Weil dies „hinter dem Rücken des Anlegers“ erfolgt sei, hat das Geldinstitut den Bundesrichtern zufolge seine Beratungspflichten verletzt.
Gerade wenn es mehrere Handlungsalternativen für den Kunden gibt, muss ihn die Bank nach diesem Richterspruch vollständig aufklären. Zur Begründung heißt es darin: Einem Geschädigten wäre wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kick-back-Zahlungen reagiert hätte. Auch ein Entscheidungskonflikt des Anlegers bei korrekter Aufklärung, ob er das empfohlene Produkt trotz des Eigeninteresses der Bank erwerben will, steht deren Haftung somit nicht entgegen (Az.: XI ZR 262/10).
Allerdings kann sich die Bank entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis gegen die Klage antreten kann. Hierfür ordneten die obersten Zivilrichter eine umfangreiche Beweiserhebung an. So muss in dem konkreten Fall das Oberlandesgericht Frankfurt Zeugen vernehmen und Indizien berücksichtigen. Denn der Kunde hatte schon zuvor einen ähnlich riskanten Medienfonds gekauft, um Steuern zu sparen - obwohl er damals nachweislich über die Rückvergütungen belehrt worden war.