14.10.2008 · Bedenkliche Urteile eines Verwaltungsgerichts
Von Lutz Krämer und Matthias KiesewetterAd-hoc-Meldepflichten, Insiderregeln, Stimmrechtspublizität, Enforcement-Verfahren: Die Anforderungen an börsennotierte Unternehmen steigen ständig an. Damit einher geht nicht nur ein Kompetenzgewinn der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), sondern auch eine Zunahme der Informationen, die diese über die Unternehmen erhält. Das Gleiche gilt für die von der Bafin beaufsichtigten Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken. Für diese ist deshalb entscheidend, dass die vertrauliche Behandlung dieser Informationen gewährleistet ist.
Einsicht in Akten
Daher lassen zwei neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufhorchen. In einem Fall ging es um Auskunft über nicht öffentlich bekannte Verfahren der Bafin gegen die Porsche AG und den Zugang zu deren Ermittlungsakten in Zusammenhang mit der Beteiligung an der Volkswagen AG. Der anderen Entscheidung lag ein Streit um die Einsicht in Bafin-Akten in Zusammenhang mit der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH zugrunde. Es ging also zum einen um Auslegungsfragen und zum anderen um vorsätzliche Verstöße. In beiden Fällen hat das Gericht - entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde - den Anträgen der Kläger unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz überwiegend stattgegeben. Das Gericht verurteilte die Bafin dem Grunde nach zur Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Lediglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen seien von der Bundesanstalt zu schwärzen (F.A.Z. vom 22. Juli).
In den Gründen führt das Gericht aus, dass der Anspruch auf Informationserteilung grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen oder Interessen geknüpft sei, sondern jedermann zustehe. Unerheblich sei insbesondere, ob Auskunftserteilung und Aktieneinsicht beantragt würden, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen das beaufsichtigte Unternehmen vorzubereiten.
Verschwiegenheitspflicht zählt wenig
Auch die im Kreditwesengesetz und im Wertpapierhandelsgesetz enthaltenen Verschwiegenheitspflichten stünden einer Veröffentlichung jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen. Bedenklich ist, dass das Gericht damit nicht nur Wettbewerbern, sondern auch streitbaren "Berufsaktionären" Zugang zu internen Aktennotizen und Schreiben der Bafin sowie etwaigen im Verhandlungswege gefundenen Lösungen mit Unternehmen gewährt. Schwer nachvollziehbar ist es, wenn das Gericht ausführt, die Informationsfreigabe hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit. Allein die Durchsicht umfangreicher Akten und deren Schwärzung im Falle von Betriebsgeheimnissen und persönlichen Daten, einschließlich des Abwägungsvorgangs, welche Informationen konkret unter diesen Begriff fallen, führen zu einer ganz erheblichen Bindung von Kapazitäten, die nicht mehr für die Marktaufsicht zur Verfügung stehen.
Im Übrigen ist die Bafin auf die Kooperationsbereitschaft der Marktteilnehmer angewiesen. Die beständig drohende Herausgabe vertraulicher Akten führt unweigerlich zur Notwendigkeit vermehrter förmlicher Auskunfts- und Vorlageersuchen. Schließlich können die betroffenen Unternehmen bei der Schwärzung und den zugrunde liegenden Abwägungsvorgängen ihre Mitwirkungsrechte nicht ausreichend wahren.