08.10.2007 · Mit einer Geldbuße von 201 Millionen Euro muss Siemens für korrupte Geschäfte bezahlen. Der Fall zeigt: Auch Unternehmen können in Deutschland bestraft werden. Die Verfahren gegen einzelne Ex-Manager laufen weiter.
Von Joachim Herr und Joachim JahnMit der Geldbuße von 201 Millionen Euro sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München gegen die Siemens AG in der Korruptionsaffäre abgeschlossen. Strafrechtliche Ermittlungen gegen ehemalige und aktive Manager von Siemens laufena ber weiter. Gegen den früheren leitenden Angestellten Reinhard Siekaczek hat die Staatsanwaltschaft in der vergangenen Woche Anklage erhoben.
200 Millionen Euro Gewinn
Es sei nachgewiesen worden, dass Siemens mit Bestechung Geschäfte in der ehemaligen Telekommunikationstechniksparte Com gefördert und damit Gewinne erzielt habe, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Christian Schmidt-Sommerfeld auf Anfrage. Diese Gewinne würden auf 200 Millionen Euro geschätzt. "In anderen Geschäftsbereichen von Siemens ermitteln wir nicht", fügte der Staatsanwalt hinzu. Ob das Verfahren gegen Siekaczek noch in diesem Jahr eröffnet wird, konnte Schmidt-Sommerfeld nicht sagen.
Das Landgericht München I hat die Geldbuße gegen das Unternehmen damit begründet, "dass die Siemens AG auf Grund ihr zurechenbarer Straftaten von Reinhard S. wirtschaftliche Vorteile, insbesondere Marktvorteile, in Höhe von mindestens 200 Millionen Euro erzielt hat". Von Ende 2001 bis September 2004 hat Siekaczek, damals kaufmännischer Leiter in der Siemens-Festnetzsparte ICN, nach Erkenntnissen des Gerichts "in 77 Fällen zum Zwecke der Auftragserlangung für die Siemens AG ausländische Amtsträger in Libyen, Nigeria und Russland bestochen, wobei er gemeinschaftlich mit anderen handelte". Siekaczek ist eine Schlüsselfigur in den Ermittlungen. Mit seiner Aussage hat er dem Vernehmen nach auch ehemalige Siemens-Vorstände belastet.
Ordnungswidrigkeitengesetz
Die bayerische Justiz hat damit auf Regelungen im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zurückgegriffen, die in der Öffentlichkeit wenig bekannt sind. Nach dessen Paragraph 30 kann nämlich - anders als im sonstigen Strafrecht, nach dem nur Menschen ("natürliche Personen") bestraft werden können - eine Geldbuße auch gegen "juristische Personen und Personenvereinigungen" verhängt werden. Voraussetzung einer solchen "Verbandsgeldbuße" ist, dass jemand als Vorstand, Gesellschafter oder sonstiger Verantwortlicher eines Betriebs ein Wirtschaftsdelikt begeht. Durch dieses muss eine Pflicht des Unternehmens verletzt worden sein, oder es muss sich bereichert haben. Die Höchstgrenze einer solchen Geldbuße beträgt bei einer vorsätzlichen Straftat normalerweise eine Million Euro.
Doch dabei bleibt es nicht zwangsläufig. Nach Paragraph 17 desselben Gesetzes soll die Geldbuße nämlich den wirtschaftlichen Vorteil des Täters aus seiner Verfehlung übersteigen. "Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden", heißt es in Absatz 4. Das Landgericht hat deshalb auf die mindestens 200 Millionen Euro an Marktvorteilen, die Siemens eingeräumt hat, eine "fühlbare Beeinträchtigung" - also den regulären Höchstbetrag von einer Million Euro - draufgeschlagen. Wie Oberlandesrichterin Margarete Nötzel dieser Zeitung am Freitag sagte, hat der Elektrokonzern in dem Verfahren ohne mündliche Verhandlung bereits auf Rechtsmittel verzichtet; die Geldbuße sei damit rechtskräftig.
Beute wird eingezogen
Die Gesetze stellen der Justiz noch weitere Befugnisse zur Verfügung. So können die Behörden nach Paragraph 29 a OWiG den "Verfall" eines rechtswidrig erlangten Geldbetrags - also dessen Einziehung zugunsten der Staatskasse - auch dann anordnen, wenn keine Geldbuße verhängt wird. Nach Paragraph 130 OWiG haften zudem Betriebsinhaber, wenn sie die nötigen Maßnahmen unterlassen, um Rechtsverstöße im Unternehmen zu verhindern. Eine solche Missachtung der Organisationspflichten zur Einhaltung von Vorschriften (Compliance) kann ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Mit diesen Bestimmungen gebe es durchaus wirksame Möglichkeiten, gegen Unternehmen vorzugehen, schreibt der Homburger Rechtsanwalt Guido Britz in einem Anwaltshandbuch zur Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen. Er weist zudem auf eine Spezialvorschrift im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin: Nach dessen Paragraph 81 können Firmen auch bei Kartellverstößen belangt werden.
Kommentar:
Im Kampf gegen Korruption wird immer wieder die Einführung eines "Unternehmensstrafrechts" auch in Deutschland gefordert. Nicht nur Manager, denen eine individuelle Schuld nachgewiesen werden muss, sollen nach Ansicht der Befürworter bestraft werden können. Auch die von ihnen geführten Unternehmen sollen büßen müssen. Eine dadurch ausgelöste Insolvenz käme dann, wenn man die Idee konsequent zu Ende denkt, einer Todesstrafe gleich - mit allen wirtschaftlichen Folgen auch für die größtenteils unschuldigen Beschäftigten. Der Fall Siemens erinnert nun daran, dass die deutschen Gesetze längst Regelungen bereithalten, um auch Firmen und nicht nur Einzelpersonen zu belangen. Profite, die unrechtmäßig erlangt worden sind, können nämlich wie die Beute eines Bankräubers oder die Schwarzmarkteinnahmen eines Drogendealers vom Staat abgeschöpft werden. Wenn Vorstände oder Geschäftsführer ihren Betrieb nicht ordnungsgemäß organisieren, kann diesem zudem eine Millionenbuße auferlegt werden. Die Justiz kann also längst an vielen Hebeln ansetzen, um Regeltreue - heute modisch Compliance genannt - zu erzwingen. Mehr braucht es nicht.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
Jüngste Beiträge