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Arbeitsrechtliches Gutachten Siemens ist wohl aus dem Schneider

12.10.2006 ·  Siemens muß seine ehemaligen Beschäftigten nach der Insolvenz von BenQ nicht wieder einstellen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten. Der Konzern schuldet ihnen auch keinen Schadensersatz.

Von Joachim Jahn
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Der Elektrokonzern Siemens muß die 3700 Mitarbeiter, die er vor etwas mehr als einem Jahr auf den nunmehr insolventen Mobiltelefonhersteller BenQ Mobile übergeleitet hat, nicht wieder beschäftigen. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens des Arbeitsrechtlers Frank Maschmann von der Universität Mannheim, das dieser Zeitung vorliegt. Nach Ansicht des Hochschullehrers muß das Unternehmen den ehemaligen Beschäftigten auch keinen Schadensersatz zahlen.

Nach dem Insolvenzantrag hatte sich die Wut der Betroffenen vor allem gegen Siemens-Vorstandschef Klaus Kleinfeld gerichtet. In einem vom Betriebsrat aufgesetzten Brief forderten sie vor einigen Tagen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen „arglistiger Täuschung“ sowie eine Wiedereinstellung. Bei einer von der IG Metall Bayern organisierten Aktion brachte eine Delegation mehr als 600 Protestschreiben in die Zentrale. Darin widersprechen die Mitarbeiter dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von Siemens an BenQ Mobile. Hätten sie von den Folgen gewußt, hätten sie diesem nicht zugestimmt, heißt es darin. Deshalb sei die dafür vorgesehene Monatsfrist auch noch nicht abgelaufen.

Neue Vorschrift

Sie berufen sich dabei auf eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 613 a Absatz 5), die vor vier Jahren aufgrund einer EU-Richtlinie verschärft wurde. Danach muß der Arbeitgeber vor einem Betriebsübergang umfangreich informieren, und zwar „über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen“. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Neuregelung kürzlich unerwartet streng ausgelegt (F.A.Z. vom 13. September).

Maschmann hat nun im Auftrag von Siemens die Schreiben unter die Lupe genommen, in denen der Wirtschaftsausschuß sowie die einzelnen Betroffenen vom Verkauf der Handysparte unterrichtet wurden. Demnach wurden sie „ordnungsgemäß und vollständig“ informiert. Der Arbeitsrechtsprofessor räumt ein, daß einige Detailfragen zu den Vorschriften abschließend erst vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden könnten. Der Bundestag sei jedenfalls bei der Änderung des Gesetzes nicht von einer „allumfassenden Mitarbeiterinformation“ ausgegangen, schreibt er. Der Veräußerer eines Betriebs müsse nur über Umstände aufklären, „von deren Vorhandensein oder Fehlen beim Erwerber er positive Kenntnis“ habe. Er müsse zwar wahrheitsgemäß Auskunft geben und dürfe keine Informationen zurückhalten. Aber er müsse nicht nachforschen, „wohin die Reise beim Erwerber geht“. Denn die Informationspflicht sei „keine Mitarbeiter-Vollkaskoversicherung gegen Geschäftsrisiken aller Art“.

Daran ändere auch nichts der für den Fall vereinbarte Sozialplan, daß die erwartete „Erfolgsstory“ mißlinge. Nach Ansicht Maschmanns ist daher die Widerspruchsfrist abgelaufen. Also bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz. Nach mehr als einem Jahr wäre ein etwaiges Widerspruchsrecht außerdem ohnehin „verwirkt“.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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