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Arbeitsrechtliche Fallstricke Kliniken auf Privatisierungspfad

06.02.2007 ·  Angesichts leerer öffentlicher Kassen wollen viele Kommunen und Länder ihre Kliniken privatisieren. Dabei stellen sich jedoch einige arbeitsrechtliche Fragen - von der Mitbestimmung bis zum Beamtenrecht.

Von Alexander Wolff und Ulrike Conradi
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Der Krankenhausmarkt in Deutschland ist in Bewegung. Nach Berechnungen der Unternehmensberatung McKinsey werden etwa ein Drittel der deutschen Krankenhäuser trotz intensiver Sanierungsbemühungen nicht kostendeckend arbeiten können. Insbesondere die Tarifabschlüsse mit der Gewerkschaft Marburger Bund und die Umstellung vom Bundesangestelltentarifvertrag auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst haben zu Kostensteigerungen geführt. Darüber hinaus wird die europarechtlich geforderte Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zusätzlichen Personalbedarf auslösen. Angesichts ihrer angespannten Finanzlage denken daher viele Kommunen und Länder an eine Privatisierung ihrer Kliniken.

In der Vergangenheit wurden vor allem kleine und mittlere kommunale Krankenhäuser an private Betreiber veräußert. Durch die Veräußerung des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg (LBK), den Verkauf der Landeskliniken in Brandenburg und zuletzt die Veräußerung von acht Landeskrankenhäusern in Niedersachsen haben auch einzelne Bundesländer Privatisierungen im Krankenhaussektor realisiert. Mit Veräußerung des Universitätsklinikums Gießen/Marburg wurde in Deutschland zudem erstmals ein Universitätsklinikum privatisiert.

Wichtige Belange der Arbeitnehmer

Wird eine Privatisierung ins Auge gefasst, stellen sich eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen - von der Mitbestimmung über Voraussetzungen und Folgen eines Betriebsübergangs bis hin zum Beamtenrecht. Die Erfahrung zeigt, dass den Belangen der Arbeitnehmer schon in der Planungsphase ein hoher Stellenwert eingeräumt werden sollte. Zwar können die Arbeitnehmervertreter nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder den Verkauf nicht verhindern. Jedoch sind Informationsrechte und in aller Regel auch weiter gehende Beteiligungsrechte im Vorfeld zu beachten.

Aus Sicht des Veräußerers ist es ratsam, frühzeitig mit den Arbeitnehmervertretern in Kontakt zu treten. Diese verlangen - häufig mit Unterstützung der Gewerkschaften - regelmäßig den Abschluss einer sogenannten Personalüberleitungsvereinbarung. Diese kann in Gestalt einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat oder als Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen werden. Vorrangiges Ziel der Arbeitnehmervertreter ist ein weitreichender Kündigungsschutz.

Anerkennungstarifverträge als Kompromiss

Stehen mehrere Kliniken an denselben Erwerber zum Verkauf, kommt auch dem Schutz vor Versetzungen eine große Bedeutung zu. Denn vielfach werden nach einem Verkauf bislang dezentral angesiedelte Funktionen, etwa Wäscherei oder Speisenversorgung, an einem Standort zentralisiert. Die Gewerkschaften fordern regelmäßig die Beibehaltung der bestehenden Tarifbindung; private Erwerber bevorzugen demgegenüber den Abschluss von Haustarifverträgen. Als Kompromiss werden die Erwerber oftmals verpflichtet, die bestehenden Tarifverträge durch Abschluss von Anerkennungstarifverträgen für einige Jahre weiter anzuwenden. Ferner spielt die Aufrechterhaltung bestehender sozialer Einrichtungen, wie zum Beispiel von Wohnheimen oder Kindergärten, eine Rolle.

Von herausragender Bedeutung für potentielle private Erwerber ist regelmäßig die für die Mitarbeiter bestehende Altersversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse. Zwar können sich inzwischen auch Private an solchen Zusatzversorgungskassen beteiligen. Allerdings ist dies in aller Regel nur möglich, wenn zugunsten der Kasse eine besondere Sicherheit gestellt wird. Denn anders als bei kommunalen Trägern stellt sich für die zumeist umlagefinanzierten Versorgungskassen bei Privaten das Risiko einer Insolvenz.

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen

Bei Privatisierungen findet in den meisten Fällen ein Betriebsübergang nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch statt. In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch vom Veräußerer auf den Erwerber über. Die Beschäftigten können innerhalb eines Monats nach Zugang des Informationsschreibens dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen werden die widersprechenden Arbeitnehmer häufig im Rahmen von Personalgestellungsverträgen an den Erwerber dauerhaft ausgeliehen.

Die Regelung gilt nicht für Beamte, da sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Fehlt es dem öffentlichen Dienstherrn an der Möglichkeit, Beamte nach der Privatisierung anderweitig in einer amtsangemessenen Funktion zu beschäftigen, verbleibt nur der Einsatz beim neuen Arbeitgeber. In der Praxis werden Beamte häufig aufgrund von Dienstleistungsüberlassungsvereinbarungen gegen Kostenerstattung beim Erwerber tätig. Dabei bleibt der Beamte allein seinem Dienstherrn verpflichtet. Dieser muss aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin das Weisungsrecht gegenüber dem Beamten ausüben. Lediglich die Dienstleistung kommt dem privaten Träger zugute. Zu beachten ist jedoch dabei, dass der Beamte Anspruch auf eine "amtsangemessene Beschäftigung" hat.

Die Autoren sind Fachanwälte für Arbeitsrecht in der Kanzlei Baker & McKenzie.

Quelle: F.A.Z., 07.02.2007, Nr. 32 / Seite 23
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