In immer mehr Konzernen werden eigene Personaldienstleistungsunternehmen gegründet, die Mitarbeiter flexibel intern verleihen. Bedarfsspitzen in einzelnen Abteilungen können so ausgeglichen und aktuelle Projekte schnell umgesetzt werden. Neben der Flexibilität als Argument für diese Art von internen Agenturen spielen häufig auch die niedrigeren Arbeitskosten für Leiharbeitnehmer eine Rolle. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat jetzt erstmals obergerichtlich die Gründung von konzerninternen Personaldienstleistungsunternehmen auch ausschließlich zum Zwecke der Kostenreduzierung gebilligt (Az.: 13 TaBV 56/05).
Im konkreten Fall hatte eine Zeitungsverlagsgruppe im Jahre 2004 ein Personaldienstleistungsunternehmen mit 30 Mitarbeitern gegründet, das Personal je nach Bedarf an die Unternehmen der Gruppe überläßt. Der Betriebsrat des Druckbetriebes, einer weiteren Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe, stimmte sodann der Einstellung von zwei Leiharbeitnehmern nicht zu, da diese nicht nach Drucktarifvertrag, sondern geringer vergütet würden.
Der Betriebsrat argumentierte, daß die Personalplanung langfristig darauf hinauslaufe, Beschäftigungsverhältnisse gemäß Branchentarifvertrag durch Leiharbeitsverhältnisse zu ersetzen. Die Personaldienstleistungsgesellschaft sei ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden, Leiharbeitnehmer an konzernangehörige Unternehmen zu verleihen. Es liege daher im Kern keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern eine Vermittlung vor. Der Verleiher sei als Strohmann für den Entleiher zu bewerten.
Konsequentes Urteil
Das Landesarbeitsgericht hat sämtliche Einwände zurückgewiesen und die Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer ersetzt. Die hannoverschen Richter sehen in der ausschließlich konzerninternen Verleihung von Arbeitnehmern keinen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die ausschließliche Verleihung der Arbeitnehmer an Konzernunternehmen führe nicht zum Wegfall des Arbeitgeberrisikos des Verleihunternehmens und in dessen Folge auch nicht zur Vermutung einer Arbeitsvermittlung, die der wirksamen Arbeitsüberlassung möglicherweise entgegenstünde.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen führt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konsequent fort. Doch erstmals wird dieses Ergebnis nicht anhand von Einzelfallumständen gewonnen, sondern grundsätzlich postuliert. Das Gericht setzt sich intensiv mit der „Strohmannkonstruktion“ auseinander und erteilt dieser eine klare Absage. Das 2004 novellierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat, insbesondere mit dem Wegfall der Beschränkung der Überlassungsdauer, die Möglichkeiten der Personalkostenreduzierung erheblich erweitert. Stammbelegschaftsmitglieder können jetzt durch billigere Leiharbeiter dauerhaft ersetzt werden. Da nach der Gesetzesänderung neben die Flexibilisierung auch die Kostensenkung als legitimes Ziel getreten ist, kann die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung mit dieser Motivation nicht gesetzwidrig sein.
Die Entscheidung legitimiert neue Wege: Personalüberhänge können in konzerninterne Personaldienstleister transferiert werden. Diese Mitarbeiter decken Arbeitsspitzen flexibel und kostengünstig ab. Damit werden kostenlastige und imageschädigende Entlassungen zumindest teilweise vermeiden.
Das auch noch!
Jörg Böhlmann (joergboehlmann)
- 15.10.2006, 12:03 Uhr