Zahlreiche Unternehmen, die in verschiedenen Ländern der EU aktiv sind, haben Europäische Betriebsräte als Interessenvertreter einer multinationalen Belegschaft. Grundlage für das grenzüberschreitende Gremium ist in den meisten Fällen eine Richtlinie aus dem Jahr 1994. In manchen Unternehmen haben Management und Belegschaft aber schon früher - und freiwillig - eine europaweit zuständige Arbeitnehmervertretung gegründet. Nun soll eine neue Direktive der EU eine effektive Beteiligung des Europäischen Betriebsrats an länderübergreifenden Maßnahmen gewährleisten.
EU-Kommission: Betriebsräte nicht einflussreich genug
Denn die 820 Europäischen Betriebsräte, die mehr als 14,5 Millionen Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten der EU vertreten, reichen der Kommission in Brüssel nicht aus. Die Betriebsräte seien häufig nicht einflussreich genug, da sie bei länderübergreifenden Umstrukturierungen unzureichend unterrichtet und angehört würden. Außerdem sei bei der Beteiligung das Verhältnis zwischen lokalen Arbeitnehmervertretungen und Europäischem Betriebsrat unklar, meint die EU-Behörde. Deshalb gebe es bislang nur in 36 Prozent der Unternehmen, die eigentlich in den Anwendungsbereich der alten Richtlinie fallen, einen Europäischen Betriebsrat.
Künftig müssen Arbeitnehmervertreter so frühzeitig und umfassend informiert werden, dass sie ein Vorhaben eingehend bewerten und eine Stellungnahme abgeben können. Die Frage, welche Sanktionen drohen, wenn das Unternehmen diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, beantwortet die neue Direktive allerdings nicht, sondern überlässt dies wie bisher dem nationalen Recht. Dafür wird die Rolle der Gewerkschaften gestärkt. Das Management muss künftig die europäischen Gewerkschaftsverbände über die bevorstehende Bildung eines Europäischen Betriebsrats informieren. Zudem können die Arbeitnehmer verlangen, dass Gewerkschaftsvertreter an den Verhandlungen teilnehmen.
Altvereinbarungen nachbessern
Management und Arbeitnehmer können aber wie bisher die Zusammensetzung ihres Europäischen Betriebsrats und dessen Befugnisse in einer gesonderten Vereinbarung regeln. Allerdings können die Arbeitnehmer künftig deren Neuverhandlung verlangen, falls es im Unternehmen zu "wesentlichen strukturellen Änderungen" - also Fusionen oder Verkäufen - kommt. Dazu genügt ein Antrag von gerade einmal 100 Arbeitnehmern aus wenigstens zwei Mitgliedstaaten. Etwas anderes gilt nur, wenn die getroffene Vereinbarung bereits eine Anpassungsklausel enthält, die eine sachgerechte Weiterentwicklung ermöglicht. Gerade in Altvereinbarungen fehlt solch eine Regelung aber häufig, so dass Management und Arbeitnehmervertreter nachbessern müssen. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Bis dahin findet das Regelwerk keine Anwendung.
