29.07.2008 · Betriebsräte dürfen über Einsatz mitbestimmen
Von Marcel GrobysDie rasant zunehmende Nutzung mobiler "Blackberrys" im Arbeitsleben wird über kurz oder lang auch die Arbeitsgerichte beschäftigen. Die drahtlosen Geräte, mit denen man nicht nur telefonieren, sondern auch E-Mails empfangen, versenden und bearbeiten kann, werden längst nicht mehr nur in den oberen Führungsetagen internationaler Unternehmen genutzt. Da die Geräte über eine permanente Anbindung an Netzwerkrechner (Server) verfügen, ist ihr Gebrauch in der Regel nicht auf die Arbeitszeit begrenzt. Der mit der Nutzung verbundene und geschäftsmäßig erhoffte Vorteil liegt vielmehr gerade darin, "rund um die Uhr" reaktionsfähig zu sein. Obwohl häufig keine klaren Absprachen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten bestehen, wird ein dienstlicher Gebrauch des Geräts von vielen Unternehmen auch in der Freizeit erwartet.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Das kann zahlreiche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die persönliche Beanspruchung durch ein "Blackberry" ist wesentlich größer als etwa beim Gebrauch eines Mobiltelefons. Das Arbeitsergebnis wird zudem dokumentiert und ist bei Bedarf für Dritte nachprüfbar. Der gesamte Vorgang geht somit über die Schwelle des im Leben allgemein Üblichen hinaus. Die Nutzung kann daher als Mehrarbeit vergütungspflichtig sein, sofern der Vorgesetzte den permanenten Gebrauch des Geräts einfordert oder ihn jedenfalls stillschweigend voraussetzt. Das lässt sich etwa daran messen, welchen Repressalien ein Angestellter ausgesetzt ist, der seine Mails nicht "rechtzeitig" beantwortet.
Auszuklammern sind somit Fälle, in denen ein Angestellter sein Gerät lediglich als Prestigeobjekt im Freundeskreis benutzt. Betriebsräte haben beim Einsatz der Geräte mitzubestimmen. So darf der Gebrauch ohne deren Zustimmung gar nicht erst angeordnet werden, schon gar nicht außerhalb der Arbeitszeit. Oftmals werden bestehende Mitspracherechte allerdings nicht konsequent von den Belegschaftsvertretern eingefordert. Beschäftigte sollten sich vor Inbetriebnahme eines entsprechenden Geräts daher vergewissern, ob und inwieweit konkrete betriebliche Nutzungsregeln bestehen. Da auch die Betriebspartner an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sind, wäre eine Verpflichtung zur "ständigen Dienstbereitschaft" durch Betriebsvereinbarung wohl kaum möglich.
Immer in Bereitschaft
Die Nutzung hat auch arbeitsschutzrechtliche Folgen. Wer jede eingehende E-Mail auch außerhalb der Arbeitszeit unverzüglich beantworten muss, steht in einer Rufbereitschaft. Die Zeit, die ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit effektiv am Blackberry verbringt, gilt somit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist folglich - zusätzlich zu der im Büro verbrachten Zeit - bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und der Ruhepausen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat dies bei seinen Dokumentationspflichten zu berücksichtigen. Schließlich besteht auch beim Gesundheitsschutz Handlungsbedarf. Arbeitgeber sind nämlich nicht nur verpflichtet, Beschäftigte vor zu hoher Strahlenbelastung zu schützen. Sie sollten tunlichst auch konkrete Präventionsmaßnahmen gegen Arbeitsunfälle treffen, etwa in Form eines "Blackberry"-Verbots am Steuer.