Über mangelnden Stoff für Fortbildungsveranstaltungen haben sich Rechtsanwälte noch nie beschwert. Auch im Arbeitsrecht gibt es derzeit allerhand zu lernen: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am laufenden Band. Nur die Bundesregierung hält sich vornehm zurück - so sehr, dass auf der Jahrestagung der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“ (NZA) jüngst der Block „Aktuelle Gesetzgebung“ gleich ganz gestrichen wurde. „Im Karneval würde man wohl sagen: dreimal null is null is null“, kommentierte NZA-Schriftleiter Achim Schunder trocken den fehlenden Arbeitseifer des Bundesarbeitsministeriums, das derzeit mit Vorschlägen zur Einführung einer Zuschussrente von sich reden macht.
Das einzige aktuelle arbeitsrechtliche Gesetzesvorhaben sei derzeit die Umsetzung des internationalen Seearbeitsabkommens, lästert auch der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing. Und mit Ratlosigkeit und Unverständnis reagieren Richter hinter vorgehaltener Hand darauf, dass nicht einmal höchstinstanzliche Urteile umgesetzt werden. Deshalb stehen in deutschen Gesetzen noch Normen, die der EuGH schon vor geraumer Zeit für unanwendbar erklärt hat. Das allerdings wissen nur die Fachleute, im Gesetz steht noch etwas anderes.
Nichts herausgekommen
Das gilt etwa für Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der eine Regelung über die Kündigungsfristen für Mitarbeiter unter 25 Jahren enthält, welche die Luxemburger Richter schon vor zwei Jahren kippten. Auch die Rechtslage zu befristeten Arbeitsverträgen hat sich geändert, ohne dass der juristische Laie dies im Teilzeit- und Befristungsgesetz nachlesen könnte. Dort steht noch geschrieben, dass sachgrundlose Befristungen nur für Mitarbeiter möglich sind, die nicht vorher schon einmal im Betrieb gearbeitet haben. Das Bundesarbeitsgericht lockerte diese Vorgabe und reduzierte das Vorbeschäftigungsverbot auf einen Zeitraum von drei Jahren. Damit erledigten die Richter einen Teil der einst so ehrgeizigen Pläne der Regierung: In ihrem Koalitionsvertrag hatten Union und FDP noch vereinbart, dieses lebenslange Einstellungshindernis auf ein Jahr zu verkürzen.
Auch im Urlaubsrecht hat sich durch die Rechtsprechung einiges getan, doch im Bundesurlaubsgesetz findet sich dazu kein Wort. Ähnliches gilt für die notwendige Klarstellung, wie Arbeitgeber bei Massenentlassungen die Bundesagentur für Arbeit informieren müssen, nachdem der Europäische Gerichtshof schon vor Jahren die bisherige Praxis gekippt hatte. Unter den Nägeln brennt Arbeitgebern und Gewerkschaften gleichermaßen eine Neuordnung des Tarifrechts, nachdem das Bundesarbeitsgericht den jahrzehntelangen Grundsatz der Tarifeinheit gekippt hat. Die Forderung wurde eifrig geprüft. Herausgekommen ist nichts. Und die einst so ehrgeizige Reform des Beschäftigungsdatenschutzes als Reaktion auf Datenschutzskandale in mehreren Unternehmen ist schlicht versandet. Auch die Neuregelung von Altersgrenzen hatte sich die Koalition einst auf die Fahnen geschrieben. Immer wieder klagen ältere Mitarbeiter, dass sie gegen ihren Willen in Rente gehen müssen, obwohl sie entweder noch arbeiten wollen oder arbeiten müssen.
Schmale Bilanz in den vergangenen drei Jahren
Auch die Rechtsprechung zum Verbot sittenwidriger Löhne sollte einst gesetzlich festgeschrieben werden, um Lohndumping zu verhindern. Das ist nicht gelungen, stattdessen müssen noch immer Aktenzeichen bemüht werden, um zu erfahren: „Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 436/08). Die Pläne zur Stärkung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung scheinen ebenfalls ad acta gelegt. Enttäuscht ist man unter Arbeitsrechtlern auch, dass das seit Jahrzehnten geforderte Arbeitsvertragsgesetzbuch nicht mal in die Nähe des Gesetzgebungsprozesses gebracht wird, obwohl ein ausgewogener Gesetzesentwurf zweier Kölner Professoren fertig in der Schublade liegt. Aber darauf hatte auch niemand mehr zu hoffen gewagt.
Auf eine schmale Bilanz der vergangenen drei Jahre kann die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) jedoch verweisen: Die europäischen Vorgaben zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hat Deutschland pflichtschuldig umgesetzt. Auch Mindestlöhne in der einen oder anderen Branche sind inzwischen in Kraft. Doch damit hat sich der Arbeitseifer wohl erschöpft. „Da kommt in den nächsten Monaten nichts mehr“, ist sich Thüsing sicher, der schon zu den verschiedensten Gesetzesvorhaben als Gutachter gearbeitet hat.
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