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Arbeitskampf Flashmobs landen vorm Verfassungsgericht

29.12.2009 ·  Das Bundesverfassungsgericht muss über eine neue Kampfstrategie der Gewerkschaften entscheiden. Der Einzelhandelsverband HDE hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts eingelegt. Danach ist es rechtens, wenn Gewerkschafter mit Einkaufswagen einen Supermarkt lahmlegen.

Von Joachim Jahn
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Das Bundesverfassungsgericht muss über eine neue Kampfstrategie der Gewerkschaften entscheiden. Der Einzelhandelsverband HDE hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eingelegt, wie sein Tarifexperte Heribert Jöris am Montag in Berlin sagte. Das BAG hatte im September eine Streikaktion der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gebilligt, bei der gezielt unter anderem ein Supermarkt der Lebensmittelkette Rewe in Berlin lahmgelegt worden war (Az.: 1 AZR 972/08). Ähnliche Kampfmaßnahmen gab es auch bereits in Drogerien sowie Schuh- und Bekleidungsabteilungen von Kaufhäusern.

Die Gewerkschaft rief während eines Tarifstreits im Dezember 2007 eigene Mitglieder sowie „Unterstützer“ im Internet dazu auf, bei diesem „Flashmob“ massenhaft Pfennigartikel in Einkaufswagen zu packen und dann im Kassenbereich stehen zu lassen, statt zu bezahlen. Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt hat das Urteil aus Erfurt als „vollkommen lebensfremd“ bezeichnet und kritisiert, dass die Gewerkschaft mit solchen Maßnahmen zu Betriebsblockaden aufrufe.

Einzelhandel wehrt sich

Der HDE nannte jetzt Flashmob-Aktionen ein „planmäßiges Verwüsten von Ladengeschäften“; Kunden sowie Mitarbeiter der Geschäfte würden dabei durch Gewerkschaftsmitglieder und „herbeigerufene handelsfremde Aktivisten“ belästigt. Jöris wies den Rat der Bundesarbeitsrichter zurück, sich mit einer vorübergehenden Schließung des Ladens zu wehren oder den Teilnehmern Hausverbot zu erteilen. Dies würde erst recht zu untragbaren Zuständen führen, sagte er. Leidtragende wären unbeteiligte Kunden. Der Einzelhandel wolle nicht akzeptieren, dass nach der Vorstellung des BAG „Flashmobber im Laden ihr Unwesen treiben dürfen“ und notfalls „mit Gewalt aus dem Geschäft gedrängt werden müssten“.

Die Verfassungsbeschwerde haben der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing von der Universität Bonn und der Verfassungsrechtler Christian Waldhoff von der Universität Bonn verfasst. Nach ihrer Ansicht verletzt die jüngste Rechtsprechung des BAG die Koalitionsfreiheit der Unternehmen. Denn die obersten Arbeitsrichter hätten ein völlig neues Kampfmittel zugelassen, das Tarifstreitigkeiten unkalkulierbar mache. „Alles ist möglich, nur beschränkt durch die praktisch nicht justitiable Grenze der Verhältnismäßigkeit“, rügen Thüsing und Waldhoff. Die Gewerkschaft könne Außenstehende aktiv in die Auseinandersetzungen einbeziehen; diese bildeten sogar regelmäßig die Mehrheit der Beteiligten. Damit drohe ein „Stellvertreterarbeitskampf“ – unter Umständen gegen den Willen der Belegschaft selbst.

Kein Gegenmittel für Arbeitgeber

Das stellt aus Sicht der beiden Juristen die vom Grundgesetz vorgeschriebene Parität von Arbeitskämpfen infrage, zumal die Arbeitgeber kein passendes Gegenmittel besäßen. Die Arbeitnehmer kämen dagegen – anders als bei Streiks – sogar ohne ein „Element der Selbstschädigung“ aus. Sie werfen dem für Arbeitskämpfe zuständigen Ersten Senat des BAG vor, von der Rechtsprechung des Gerichts abzuweichen; dessen Vorsitzende ist die Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt. Statt deshalb den Großen Senat des BAG anzurufen, habe er „willkürlich“ den Arbeitgebern ihren „gesetzlichen Richter“ vorenthalten und alleine entschieden.

Eine Verdi-Sprecherin sagte der F.A.Z., die neue Strategie sei notwendig geworden, weil Unternehmen Arbeitsniederlegungen durch den Einsatz von Leiharbeitskräften unterlaufen hätten. Dass der Organisationsgrad der Gewerkschaft in dieser Branche sehr unterschiedlich sei, sei hingegen nicht der Hauptgrund.

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