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Apotheken Doc Morris darf Filiale wieder öffnen

22.01.2007 ·  Bis der Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden ist, darf die umstrittene niederländische Versandapotheke Doc Morris ihre Filiale im Saarland wieder öffnen. Wettbewerbsklagen hatten dazu geführt, dass die Filiale schließen musste.

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Die Versandapotheke Doc Morris darf ihre Filiale im Saarland wieder öffnen. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat am Montag einer Beschwerde des niederländischen Unternehmens gegen die vorläufige Schließung seiner einzigen deutschen Niederlassung stattgegeben. Doc Morris darf die Apotheke nun so lange betreiben, bis das Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis abgeschlossen ist.

„Wir rechnen mit einem Aufschub von vier bis fünf Jahren“, sagte der Rechtsanwalt von Doc Morris, Moritz Diekmann, dieser Zeitung. Denn in ihrem Beschluss hätten die Oberverwaltungsrichter ihren Kollegen der ersten Instanz empfohlen, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die endgültige Klärung könnte sich daher über mehrere Jahre hinziehen. Doc Morris teilte mit, man werde den Betrieb der Apotheke sofort wiederaufnehmen.

Fremdbesitzverbot des deutschen Apothekengesetzes

Im Kern dreht sich das Verfahren um die Frage, ob Doc Morris als niederländische Aktiengesellschaft hierzulande eine Apotheke betreiben darf. Denn nach dem Fremdbesitzverbot des deutschen Apothekengesetzes ist dies nur Einzelpersonen oder Personengesellschaften gestattet, nicht aber Kapitalgesellschaften.

Unmittelbar nach Eröffnung der Doc-Morris-Filiale in Saarbrücken im Juli hatten deshalb vier Apotheker Wettbewerbsklagen eingereicht und zugleich vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren die vorläufige Schließung der Filiale beantragt - mit Erfolg. Nun hat aber Doc Morris mit der Beschwerde durchgesetzt, dass die im September geschlossene Apotheke ihren Betrieb vorerst wiederaufnehmen darf

Volksgesundheit allein rechtfertigt das Verbot nicht

Nach Ansicht von Doc Morris verstößt das deutsche Apothekenrecht gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit. Danach dürfe eine Apotheke unabhängig von ihrer Rechtsform in jedem EU-Mitgliedstaat Filialen eröffnen. Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Rechtsauffassung. Eine Klärung des Streits durch den EuGH sei „zwingend notwendig“.

In ihrem Beschluss verweisen die Richter auch auf ein früheres Urteil des EuGH zu Optikern, in dem ein nationales Fremdbesitzverbot zugunsten der Niederlassungsfreiheit gekippt wurde. Nur zwingende Gründe würden solche Restriktionen rechtfertigen, im Fall der Apotheken seien sie aber nicht ersichtlich. Mit der Volksgesundheit sei das Verbot jedenfalls nicht zu rechtfertigen: „Ein Gesundheitsschutz allein vor der Rechtsform der Apotheke leuchtet nicht ein.“

Strenge Kontrollen sind angemesseneres Mittel

Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift verhindern, dass die wirtschaftlichen Interessen von Kapitalanlegern sich negativ auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auswirken könnten. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind dafür aber strenge Kontrollen das angemessene Mittel, nicht Verbote.

Wegen der rechtlichen Hürden hat Doc Morris bislang keine Versuche unternommen, weitere deutsche Filialen zu eröffnen. Stattdessen setzt die Versandapotheke auf Kooperationen mit Apothekern.

Quelle: ama. / F.A.Z., 23.01.2007, Nr. 19 / Seite 9
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