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Anlegerschutz "Kick-backs" werden transparenter

15.05.2007 ·  Heimliche Provisionszahlungen der Banken an die Anbieter von Finanzprodukten müssen aufgedeckt werden. Dafür haben Justiz und Gesetzgeber jetzt gesorgt.

Von Jochen Eichhorn
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In der Finanzdienstleistungsbranche wird zunehmend nach der Zukunft der Retrozessionen gefragt. Diese „Retros“ zahlen Anbieter von Finanzprodukten – zum Beispiel Investmentfonds – an denjenigen, der diese Produkte vermittelt und verwahrt oder im Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit berücksichtigt. Diese Zahlungen werden auch Bestandsvergütungen oder „Kick-backs“ genannt. Der deutsche Gesetzgeber fasst sie neuerdings unter dem Oberbegriff „Zuwendung“ zusammen. In rechtlicher Hinsicht sind sie nicht unproblematisch. Man kann auf sie die Vorschriften zur vorvertraglichen Beratungspflicht, das Auftragsrecht oder das Wertpapierhandelsrecht anwenden, kommt dabei aber in der Regel nicht zu einheitlichen Ergebnissen.

Allerdings stimmen inzwischen Rechtsprechung und Gesetzgeber darin überein, dass die Zuwendungen dem Anleger transparent zu machen sind. Diesem Erfordernis hat sich die Finanzdienstleistungsbranche deshalb auch schon vor einigen Jahren gestellt. So wurden in vielen Verkaufsprospekten, aber auch in den sonstigen Informationsunterlagen und teilweise in den Vertragsdokumentationen Ergänzungen eingefügt, um dem Informationsbedarf der Kunden zu entsprechen.

Gesetz wird reformiert

Uneinigkeit besteht jedoch weiterhin über die Frage, in welcher Form zu informieren ist und ob dies auch die Höhe der Zuwendung betrifft. Teilweise wird sogar – allen voran durch die Anlegerschützer – die Auffassung vertreten, der Kunde müsse eine ausdrückliche Einverständniserklärung abgeben, damit der Vermittler oder Verwalter die Zuwendung nicht nur entgegennehmen, sondern auch behalten darf.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders zu begrüßen, dass sich nunmehr der Gesetzgeber dieser Thematik angenommen hat. Auslöser ist die EU-Richtlinie „Mifid“, die durch das Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz zum 1. November 2006 in deutsches Recht umgesetzt worden ist (F.A.Z. vom 30. März). Wegen der Anhörungen ist auf breite Anerkennung zu hoffen. Diese ist auch notwendig, da mittlerweile die Verunsicherung über den richtigen Umgang mit den Retrozessionen bedenkliche Ausmaße annimmt. Anleger werden oft unnötigerweise zur Erhebung von Ansprüchen verleitet. Ihnen wird Hoffnung auf eine Erstattung der Zuwendungen oder sogar auf den Ausgleich ihrer Verluste im Fall ungünstiger Marktentwicklungen gemacht. Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sehen sich vor die schwierige Aufgabe gestellt, Lösungen zu finden, die nicht nur kundengerecht, sondern auch rechtssicher sind.

Vorgaben aus Karlsruhe

Insbesondere die Rechtssicherheit hat durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) an Brisanz gewonnen (Az.: XI ZR 56/05; F.A.Z. vom 6. März). Er vertrat dort im Zusammenhang mit der Beratung und dem Vertrieb von Investmentfonds die Auffassung, der Kunde müsse nicht nur über die Zahlung einer Bestandsvergütung informiert werden, sondern auch über deren Höhe. Nur so könne der Kunde den Interessenkonflikt des Beraters und Vermittlers richtig einschätzen. Das Urteil liegt insoweit auf einer Linie mit den derzeitigen Gesetzesplänen. Schließlich kann die Entscheidung des Wertpapierdienstleisters, ob er ein Anlageprodukt vermittelt oder bei der Vermögensverwaltung berücksichtigt, durch die Zahlung einer Zuwendung beeinflusst werden. Anknüpfungspunkt für den BGH ist deshalb § 31 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach sind Wertpapierdienstleister zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet, was auch durch deren Offenlegung gegenüber dem Kunden möglich ist.

Durch die Umsetzung der Mifid ist jetzt eine eigenständige Regelung für Zuwendungen in § 31 d WpHG dazugekommen. Diese verspricht, dem Informationsinteresse der Anleger und den Erfordernissen an deren effizienter Versorgung mit Anlageprodukten gerecht zu werden. Zuwendungen werden dann zulässig sein, wenn sie die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung verbessern sowie seinem Interesse nicht entgegenstehen, und wenn der Kunde vorab über Art und Umfang der Zuwendung informiert wird. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen eine zusammengefasste Darstellung ihrer Berechnungsweise ausreichend.

Der Markt entscheidet

Diese Vorgaben zur Offenlegung der Höhe von Zuwendungen sind begrüßenswert. Sie sind wesentlich differenzierter als die vom BGH aufgestellten Anforderungen. Mehr Klarheit gibt es mittlerweile auch zu der Frage, ob Zuwendungen weiterhin von Vermögensverwaltern entgegengenommen werden dürfen, obwohl der Kunde bereits eine Gebühr entrichtet. Das für die Auslegung der Mifid maßgebliche Komitee der europäischen Aufsichtsbehörden (CESR) hat dies für möglich erachtet, wenn besonders darauf geachtet wird, dass der Vermögensverwalter dennoch im ausschließlichen Interesse des Kunden handelt. Die Zukunft der „Retros“ scheint also vorerst gesichert. Doch werden sie noch transparenter. Es bleibt abzuwarten, ob der Markt dann andere Konzepte zur Bezahlung der Finanzdienstleistungen fordert.

Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Lachner Graf von Westphalen Spamer, Frankfurt.

Quelle: F.A.Z.
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