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Anfechtungsklage Aktionär muss sich nicht in die Tasche blicken lassen

08.03.2007 ·  Der "Berufskläger" Karl-Walter Freitag kann einen Sieg für sich verbuchen: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Squeeze-Out bei Wella blockiert, weil Freitag vor der Hauptversammlung seine Tasche kontrollieren lassen sollte.

Von Joachim Jahn
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Der „Berufskläger“ Karl-Walter Freitag hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erwirkt, dass der Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-Out) beim Kosmetikhersteller Wella durch den amerikanischen Konsumgüterkonzern Procter & Gamble auf unbestimmte Zeit unwirksam bleibt. Das ergibt sich aus einem Urteil, das dieser Zeitung vorliegt.

Taschenkontrolle verweigert

Freitag hatte sich vor der maßgeblichen Hauptversammlung im Dezember 2005 geweigert, seine Taschen durchsuchen zu lassen, und die Veranstaltungshalle in Frankfurt unter Protest wieder verlassen. Daraus leiteten die Oberlandesrichter nun her, dass Freitag zu Unrecht nicht zu dem Aktionärstreffen „zugelassen“ worden sei. Das Unternehmen hätte nicht Einblick in die mitgeführten Taschen aller eintreffenden Aktionäre verlangen dürfen, sondern wie an Flughäfen Durchleuchtungsgeräte aufstellen müssen. Dadurch hätte es einen „erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“ vermeiden können.

Eine andere Möglichkeit wäre nach Ansicht des Gerichts gewesen, einen abschließbaren Schrank für Gepäck bereitzustellen. Sicherheitsbedenken wegen dort etwa deponierten Sprengstoffs hätte das Unternehmen in diesem Fall dadurch Rechnung tragen können, „dass die Aufstellung nicht im unmittelbaren Eingangsbereich erfolgt“.

Gesetzesänderung nicht genutzt

Die von Freitag geführte Metropol GmbH erhielt damit als einziger von mehr als 30 Anfechtungsklägern in diesem „Eilverfahren“ recht, in dem der Kosmetikkonzern eine gerichtliche Freigabe für die Eintragung des Squeeze-Out ins Handelsregister beantragt hatte (Az.: 5 W 43/06). Die Verletzung des Teilnahmerechts sei eine massive Verletzung der Aktionärsrechte gewesen, befand das Gericht. Es wies das Argument von Wella, Freitag habe seinen Anfechtungsgrund selbst „treuwidrig provoziert“, als bloße Vermutung zurück.

Das Ziel des Bundestags vor zwei Jahren, durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (Umag) „räuberische Aktionärsklagen nachhaltiger einzudämmen“, rechtfertige keine unangemessene Verkürzung des Minderheitsschutzes. Nun müssen die Gerichte in einem voraussichtlich mehrere weitere Jahre dauernden „Hauptsacheverfahren“ die Anfechtungsklagen über bis zu drei Instanzen hinweg noch umfassender als bisher prüfen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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