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Altersvorsorge „Riester-Rente“ soll nicht nur im Inland gelten

31.03.2009 ·  Im Alter nach Mallorca oder auf die Malediven? Bislang gab es dafür ein Hindernis: Rentner, die ins Ausland ziehen, müssen ihre Riester-Förderung zurückzahlen. Das könnte sich nun ändern. Der zuständige EU-Generalanwalt hat die deutsche Vorgabe als unzulässig eingestuft.

Von Joachim Jahn
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Deutschland muss einige Beschränkungen der „Riester-Rente“ auf Personen mit Wohnsitz im Inland möglicherweise aufheben. Dazu zählt unter anderem die Regelung, dass Rentner, die ins Ausland ziehen, die staatliche Förderung zurückzahlen müssen. Der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Ján Mazák, hat die Vorgaben am Dienstag in Luxemburg als unzulässig eingestuft.

Die Richter schließen sich meist den Schlussplädoyers ihrer Generalanwälte an, die die Rolle eines unabhängigen Gutachters haben. Die Europäische Kommission hatte die Bundesrepublik verklagt, weil sie in den Bestimmungen eine Diskriminierung sowie einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit sieht. Mit einem Urteil wird im Sommer gerechnet (Az.: C-269/07).

Die Riester-Rente war von der rot-grünen Bundesregierung eingeführt worden, um durch Steueranreize die private Altersvorsorge zu fördern. Dazu zahlt der Staat eine Zulage für bestimmte freiwillige Sparverträge, etwa Lebensversicherungen, Bank-, Investmentfonds- oder Bausparverträge. Für Eltern gibt es eine Kinderzulage. Das Finanzamt muss zudem prüfen, ob nicht jeweils stattdessen ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung günstiger wäre. Geregelt ist das gesamte Verfahren im Einkommensteuergesetz.

„Mittelbare Diskriminierung“

Wenn der Gerichtshof der Forderung der Brüsseler Kommission und des Generalanwalts folgt, müssen Rentner künftig ihre Altersvorsorgezulage nicht mehr zurückzahlen, wenn sie ins Ausland ziehen. Auch dürften die deutschen Behörden Grenzgängern und ihren Ehegatten den Zuschuss nicht länger verweigern, wenn sie nicht in Deutschland wohnen. Dieser Personenkreis hätte dann außerdem Anspruch darauf, das geförderte Kapital für den Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Wohnung im Ausland zu verwenden. In allen drei Fällen scheitert diese Vergünstigung bislang daran, dass die Vergünstigung nur erhält, wer in der Bundesrepublik „unbeschränkt steuerpflichtig“ ist.

Generalanwalt Mazák erklärte zur Begründung seines Antrags, die Riester-Rente begünstige vor allem Arbeitnehmer und sei daher eine soziale Vergünstigung. Damit verstießen die angegriffenen Regelungen aber gegen eine EU-Verordnung zur Gleichbehandlung unter anderem von Grenzarbeitnehmern.

Diese „mittelbare Diskriminierung“ bleibe nicht ohne konkrete Folgen für diese Beschäftigten, rechnet Mazák vor. Denn ihnen werde dadurch praktisch die Möglichkeit genommen, ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 50.000 Euro für die Herstellung oder Anschaffung einer Immobilie in einem anderen EU-Land aufzunehmen. Als unverhältnismäßig weist der Generalanwalt das Verteidigungsargument der Bundesregierung zurück, mit den Vorgaben sichere sie überdies einen ausreichenden Wohnungsbestand in Deutschland.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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