21.07.2009 · Die Zahl der Insolvenzen nimmt zu. Die Betriebsrenten sind sicher, wenn der Pensionssicherungsverein einspringt. Damit dieser aber handlungsfähig bleibt, muss er die zu zahlenden Beiträge vervielfachen, warnt der Rechtsanwalt Peter Hützen.
Auch wer bislang gut durch die Krise gekommen ist, wird spätestens im nächsten Jahr an den Folgen der grassierenden Pleitewelle zu tragen haben - allein in den ersten vier Monaten dieses Jahres gab es eine Steigerung der Unternehmensinsolvenzen um 12,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dies gilt jedenfalls für die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (PSV). Der PSV, der im Fall der Insolvenz eines Unternehmens für die Zahlung der Betriebsrenten einsteht, rechnet in diesem Jahr aufgrund der hohen Zahl der Insolvenzen und der betroffenen Rentner sowie Rentenanwärter mit einem Anstieg des Beitragssatzes auf mindestens 13,5 Promille gegenüber 1,8 Promille im Vorjahr.
Fünfzehnmal höherer Beitragssatz möglich
Die von den Mitgliedsunternehmen an den PSV zu zahlenden Beiträge werden daher in diesem Jahr von 506 Millionen Euro auf voraussichtlich mehr als 3,7 Milliarden Euro steigen. Mit einem weiteren Anstieg der Insolvenzen in der zweiten Jahreshälfte ist auch ein zehn- oder gar fünfzehnmal höherer Beitragssatz möglich. Die Mitgliedsunternehmen des PSV werden zum Jahresende ein Rekordbeitragsvolumen stemmen müssen.
Auswege gibt es kaum. Die Beitragspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft im PSV hilft also nicht. Ohnehin ist unabhängig von einer Mitgliedschaft jedes Unternehmen, das eine betriebliche Altersversorgung durchführt, zur Finanzierung der Insolvenzsicherung durch den PSV verpflichtet. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind lediglich Firmen, die eine Pensionskasse für die betriebliche Altersversorgung gewählt haben oder Direktversicherungen mit unwiderruflichem, nicht beliehenem oder abgetretenem Bezugsrecht. Eine Anfechtung des Beitragsbescheids vor dem Verwaltungsgericht war bislang wenig erfolgversprechend. So hat das Bundesverfassungsgericht noch im Mai 2009 die Verfassungsbeschwerde gegen die aus der Umstellung des Finanzierungssystems des PSV auf vollständige Kapitaldeckung resultierende sogenannte Einmalbeitragspflicht nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 3153/07).
Beitragssystem scheint vielen ungerecht
Allerdings steht das Finanzierungsverfahren zur Insolvenzsicherung zunehmend in der Kritik. Dass der Anteil des einzelnen Unternehmens am Beitragsaufkommen nicht von seinem Insolvenzrisiko, sondern seinen Pensionsverpflichtungen abhängig ist, scheint vielen ungerecht. Die Gerichte haben die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen mangelnder Beitragsgerechtigkeit bislang jedoch nicht geteilt und den Versuchen, aus der Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Unternehmen auszuscheren, eine Absage erteilt. Eine Dämpfung der explodierenden Beiträge kann daher wohl nur mit einer Umstellung der Altersversorgung entweder auf die beitragsmäßig privilegierten Pensionsfonds oder auf einen nicht der Beitragspflicht unterliegenden Durchführungsweg erreicht werden.