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Preiserhöhungen unwirksam BGH stärkt Rechte von Gaskunden

15.07.2009 ·  Der Bundesgerichtshof hat erneut die Anhebung von Gaspreisen für unwirksam erklärt. In einem Urteil vom Mittwoch beanstandete das Karlsruher Gericht einseitige Preiserhöhungsklauseln in den Verträgen zweier Energieversorger.

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Der Bundesgerichtshof hat das Recht von Gaskunden mit Sondervertrag gestärkt, sich gegen Preiserhöhungen zu wehren. Die Karlsruher Bundesrichter erklärten Klauseln in Sonderverträgen für unwirksam, die nur ein Recht auf Preiserhöhungen beinhalten, jedoch keine Pflicht zu Preissenkungen.

In einem Urteil vom Mittwoch beanstandete das Karlsruher Gericht einseitige Preiserhöhungsklauseln in den Verträgen zweier Energieversorger. Weil die Unternehmen dort zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte, aber bei sinkenden Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise festgeschrieben haben, benachteiligen die Klauseln den Kunden unangemessen und sind damit unwirksam. In dem Verfahren geht es um sogenannte Sonderverträge, wie sie von der großen Mehrheit der Tarifkunden abgeschlossen werden.

Rückforderungen unter bestimmten Bedingungen möglich

Folge des Urteils ist, dass Gaskunden mit einer entsprechenden Preisklausel in ihrem Vertrag zukünftige Erhöhungen ablehnen können. Rückforderungen sind jedoch nur möglich, wenn die Preiserhöhung nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Kunde mit der Zahlung den neuen Preis akzeptiert.

In den beiden Verfahren ging es um Verträge der Berliner Gaswerke (Gasag) sowie der unter anderem in Niedersachsen aktiven Gas-Union. Im Berliner Fall sollte der Gaspreis laut Vertrag den Ölpreisen folgen; deshalb sei die Gasag „berechtigt“, die Entgelte an ihre geänderten Bezugskosten anzupassen. Ein Kunde hatte gegen Preiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006 geklagt. Bei der Gas-Union, gegen deren Klausel die Verbraucherzentrale Bremen geklagt hatte, hieß es, der Versorger „darf“ den Verbraucherpreis „nach billigem Ermessen“ anpassen. Wie schon in früheren Urteilen, kippte der BGH die Klauseln, weil in beiden Fällen die ausdrückliche Pflicht fehlte, den Preis gegebenenfalls auch nach unten zu korrigieren.

Zugleich stellte das Gericht erstmals klar, dass die Versorgungsunternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Preisanpassung, wie sie für Tarifkunden gelten, auch in Verträge mit Sonderkonditionen übernehmen dürfen. Bei Sondertarifkunden handelt es sich zumeist um Haushalte, die mit Gas heizen und deshalb größer Mengen als Kunden im Normaltarif abnehmen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07

Quelle: FAZ.NET
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