22.03.2006 · Das Bundesjustizministerium hat abermals eine Novellierung des Urheberrechts auf den Weg gebracht. Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben demnach erlaubt. Es bleibt aber verboten, den Kopierschutz zu umgehen.
Das Bundesjustizministerium hat nach einjähriger Pause abermals eine Novellierung des Urheberrechts auf den Weg gebracht. Das Kabinett verabschiedete den nach jahrelangem Streit zwischen Verbraucherschützern, Urheberverbänden und Geräteindustrie entstandenen Entwurf am Mittwoch in Berlin. Die schwarz-rote Koalition hält dabei an Grundentscheidungen früherer rot-grüner Entwürfe aus den Jahren 2003 und 2005 fest. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte, mit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle modernisiere die Regierung das Recht des geistigen Eigentums und passe es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an.
„Es geht um einen fairen Interessenausgleich zwischen Kreativen, Verwertern, Geräteindustrie, Nutzern sowie Kulturbetrieb und Wissenschaft.“ Die Grünen kritisierten, der Gesetzentwurf werde diesem Ziel nicht gerecht. Er sei geprägt von den Interessen der Verwerterlobby und der Geräteindustrie. Urheber und Verbraucher würden benachteiligt.
Nach dem Entwurf bleiben private Kopien nicht kopiergeschützter Werke, auch in digitaler Form, grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Es bleibt aber verboten, den Kopierschutz zu umgehen. Zypries sagte, es gebe kein Recht auf Kopie gegen den Willen des Urhebers. Außerdem ist eine Kopie verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Diese Regelung erfaßt auch rechtswidrig genutzte Vorlagen - beispielsweise eine als Privatkopie erstellte CD, die der Nutzer unzulässigerweise im Internet zum Herunterladen anbietet, etwa in illegalen Tauschbörsen.
Auf Bagatellklausel verzichtet
Anders als im früheren Entwurf geplant, sollen diese Verstöße auch künftig nicht generell straffrei sein. Auf die Bagatellklausel habe man wegen des Widerstands der Union verzichtet, um den Entwurf kabinettsreif zu bekommen, sagte Zypries. Die Union betonte, die Straffreiheit für Verstöße gegen das geistige Eigentum hätte ein falsches Signal gegeben. Zypries sagte, sollte sich der Verstoß im Bagatellrahmen halten, werde es aber auch künftig keine "Kriminalisierung der Schulhöfe" geben. Die Staatsanwälte könnten nach wie vor die Verfahren wegen Geringfügigkeit der Schuld einstellen.
Als Ausgleich für das Recht, Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke zu erstellen, sieht das Gesetz eine pauschale Vergütung für Urheber vor. Dabei gibt es die bisher staatlich geregelten Vergütungssätze in die Hände der Inhaber der Urheberrechte (Verwertungsgesellschaften) und der Verbände der Gerätehersteller. Vergütungspflichtig sind nach dem Entwurf Geräte und Speichermedien, die in nennenswertem Umfang für Privatkopien genutzt werden. Die Verwerter befürchten um die Auslegung dieser Regelung langwierige Rechsstreitigkeiten. Für die Höhe der Vergütung soll es auf das Ausmaß der Nutzung ankommen. Dieses soll auf dem Wege der Marktforschung ermittelt werden. Bis sich die Beteiligten auf neue Vergütungen verständigt haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze aus dem Jahr 1985 fort.
Zypries sagte, die Höhe der Vergütung müsse sich auch nach der Zahl der kopiergeschützten Produkte auf dem Markt richten. Je mehr Kopierschutz vorhanden sei, um so geringer müsse die Vergütung ausfallen. Dies sei aber Sache der Verbände. Das Gesetz sieht auf Intervention der Gerätehersteller eine Begrenzung der Pauschalvergütung auf fünf Prozent des Gerätepreises vor. Die Verwertungsgesellschaften wenden sich dagegen.
Das Gesetz regelt ferner die Möglichkeit der Urheber, eine Vergütung für künftige, bisher unbekannte Nutzungsarten vertraglich festzulegen. Bibliotheken, Museen und Archiven soll erlaubt sein, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Eine Sonderregelung soll es für die Filmwirtschaft geben. Der Produzent soll sich wie bisher die Rechte vertraglich einräumen lassen.
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