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Soziale Netzwerke Facebook wirft StudiVZ Nachahmung vor

29.04.2009 ·  Der Markt für soziale Netzwerke im Internet ist umkämpft. In drei Verfahren wirft Facebook dem Konkurrenten StudiVZ vor, ein Plagiat zu sein. Nun wird über angeblich kopierte Passagen im Programmcode gestritten.

Von Hendrik Wieduwilt
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Facebook hat den Betreiber des deutschen sozialen Netzwerks StudiVZ vor dem Landgericht Köln verklagt. Im Verlauf des ersten Verhandlungstags am Dienstag stellte sich nun heraus, dass es dabei wohl nicht um die offensichtliche Ähnlichkeit der Angebote gehen wird, sondern um angeblich kopierte Passagen im Programmcode.

Über soziale Netzwerke können sich Internetnutzer austauschen und sich dort selbst darstellen. Weltmarktführer Facebook hat nach Verzögerungen auch in Deutschland Fuß gefasst. Die beiden Internetdienste ähneln sich äußerlich stark und bieten weitgehend dieselben Funktionen. So können Nutzer andere mit einer kurzen Meldung auf sich aufmerksam machen: Bei Facebook heißt das „poke“ (stupsen), StudiVZ nennt es „gruscheln“. Die Unternehmen prozessieren auch in Amerika gegeneinander. Vor dem dortigen Gericht in San Jose geht es ebenfalls im weitesten Sinne um den Diebstahl des Konzepts. Doch juristisch, so betont Facebook-Anwältin Katharina Scheja in einem im Internet veröffentlichten Schriftsatz, seien die Verfahren verschieden. Markus Berger-de Léon, Geschäftsführer von StudiVZ sah der Verhandlung „gelassen entgegen, da wir die Vorwürfe für haltlos halten.“

Gericht: Externen Gutachter soll Quellcode vergleichen

Vor dem Landgericht Köln wirft Facebook StudiVZ vor, das Erscheinungsbild nachzuahmen (Az.: 33 O 374/08). Konkret beschuldigt Facebook den Konkurrenten auch des unlauteren Wettbewerbs durch Nachahmung. Doch Äußerlichkeiten werden nach Einschätzung von Juristen nicht entscheidend sein: Das lässt sich aus einem Vergleichsvorschlag ableiten, den das Gericht jetzt unterbreitet hat: Dieser sieht vor, dass die Parteien einen externen Gutachter beauftragen, der den programmierten Quelltext der Webseiten untersucht - und beurteilt, ob Passagen davon geklaut worden sind.

Webdesign an sich ist in Deutschland vergleichsweise gering geschützt, sagte Carsten Ulbricht von der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart. Das Aussehen und „Look and Feel“ von Software und Internetseiten ist nur unter besonderen Voraussetzungen dem Designer vorbehalten. „Ich brauche als Kläger immer einen Sonderrechtssschutz“, sagte der Anwalt. Der kann sich grundsätzlich zwar aus dem Wettbewerbs- und Urheberrecht ergeben. Als Kunstwerk sind Webseiten nur selten geschützt, da sie dazu kaum die notwendige schöpferische Eigenheit erreichen. Wenn aber ein Konkurrent in „sklavischer Nachahmung“ Inhalte klaut, könnte das gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, meint Ulbricht. Das geltende Recht verbietet, dass jemand „die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt“. Doch die Hürden hierfür liegen hoch.

Einigen sich die Parteien nicht, wird das Gericht am 16. Juni ein Urteil fällen oder aber weitere Beweise einfordern. Außerdem ist nach wie vor eine weitere Klage anhängig: Vor dem Landgericht Stuttgart möchte StudiVZ festgestellt wissen, dass die in Amerika gemachten Vorwürfe von Facebook unzutreffend sind. Eine Besonderheit der Rechtsprechung vom Landgericht Stuttgart lässt es nach Einschätzung von Ulbricht zu, dass die zwei deutschen Verfahren künftig parallel verhandelt werden. In einem Schreiben an das Gericht in San Jose sichert die Facebook-Anwältin Scheja hingegen zu, dass das Verfahren in Stuttgart nach der ersten mündlichen Verhandlung in Köln enden wird.

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