03.09.2007 · Am 17. September wird das lang ersehnte Urteil im Kartell-Prozess fallen. Weder der amerikanische Software-Konzern noch die Europäische Kommission werden in Luxemburg einen klaren Sieg davontragen.
Von Werner MusslerBrad Smith wird am 17. September wohl wieder einmal einen Hubschrauber brauchen. Der eloquente Chefjurist des Softwarekonzerns Microsoft ist an jenem Montag zunächst in Luxemburg gefragt. Dort verkündet um 9.30 Uhr das Europäische Gericht (EuG) Erster Instanz sein lang erwartetes Urteil in der Rechtssache T-201/04.
Smith vertritt dort sein Unternehmen als Kläger gegen die Europäische Kommission, die gegen Microsoft im März 2004 eine spektakuläre Kartellbuße von fast 500 Millionen Euro verhängt und dem Konzern auferlegt hatte, die Kommunikationsprotokolle für die Schnittstellen zum Betriebssystem Windows offenzulegen und diese an Wettbewerber zu lizenzieren sowie eine Windows-Version ohne Media Player anzubieten.
Streit um Interpretationen des Urteils
Microsoft hält diese Entscheidung für rechtswidrig. Smith hofft, schon gegen Mittag in Brüssel zu sein, um schnellstmöglich der dortigen Presse die Microsoft-Interpretation des Luxemburger Urteils erläutern zu können. Das wird nötig sein, denn die EU-Wettbewerbsbehörde wird sicher eine ganz andere Interpretation zum Besten geben.
Die großen Unterschiede in der Interpretation stehen jetzt schon fest - auch wenn völlig offen ist, wie die Richter urteilen werden. Und noch etwas steht fest: Smith' Gegenspielerin, EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, wird in Brüssel nur vor die Presse treten, wenn sie auf der ganzen Linie gewonnen haben sollte.
Es geht um das Prestige der Kommission
Sieg oder Niederlage - selten ist in Brüssel das Urteil eines europäischen Gerichts schon vorher so aufgeregt diskutiert worden. „Würde die Kommission verlieren, wäre das eine Katastrophe für sie; der Prestigeverlust wäre gar nicht auszudenken“, sagt ein altgedienter Beamter der Generaldirektion Wettbewerb.
Das Bild von der Brüsseler Behörde, mit dem der frühere Wettbewerbskommissar Mario Monti so gerne kokettiert hat, als er die Entscheidung gegen Microsoft vorantrieb, wäre zerstört: Von den wackeren Wettbewerbshütern, die die Interessen der Konkurrenten und auch der Verbraucher gegen einen übermächtigen Softwaregiganten verteidigen, wäre nicht mehr viel übrig.
Es wird ein „gesplittetes“ Urteil erwartet
Es ist freilich denkbar unwahrscheinlich, dass in Luxemburg eine der beiden Seiten einen eindeutigen „Sieg“ davonträgt. Die Microsoft-Klage gegen die Kommissionsentscheidung hat zu viele unterschiedliche Aspekte, als dass alle zugunsten einer Seite entschieden werden könnten.
Jene Anwälte, die die derzeit in Brüssel sehr beliebte, wenn auch wenig seriöse Urteilsprognose betreiben, glauben deshalb an ein „gesplittetes“ Urteil. Zum Beispiel könnte Microsoft in Bezug auf den Media Player Recht bekommen und die Kommission in Bezug auf die Offenlegungspflichten; außerdem könnte das Bußgeld verringert werden.
Die Geldbuße ist Microsoft gleichgültig
Solche Voraussagen sind freilich reine Spekulation. Denn zum einen kann niemand ernsthaft begründen, woher er seine Prognoseweisheiten nimmt. Zum anderen enthalten die beiden zentralen Streitfragen - Offenlegung und Media Player - wieder so viele Details, dass auch sie wahrscheinlich nicht zugunsten allein einer Seite entschieden werden.
Relativ wenig Bedeutung dürfte für Microsoft haben, ob und um wie viel das Gericht die von Brüssel verhängte Geldbuße reduziert. Das Unternehmen hat sie zwar angefochten, letztlich aber genauso klaglos bezahlt wie jenes Zwangsgeld von 280,5 Millionen Euro, das die Kommission im Juli 2006 verhängte. Dieses begründet die EU-Behörde bis heute damit, dass Microsoft die Auflage nicht erfüllt habe, die Kommunikationsprotokolle zu den Schnittstellen zu veröffentlichen und somit die „Interoperabilität“ von Windows herzustellen. Ein - übrigens von Microsoft vorgeschlagener - Treuhänder, ein britischer Informatikprofessor, kam mehrfach zum Schluss, dass die vom Unternehmen vorgelegten Informationen nicht genügten.
Insofern hat Microsoft schon jetzt einen Teilerfolg erzielt: Das vom Konzern offenbar von vornherein verfolgte Ziel, den vollständigen Vollzug der Auflagen bis zum Luxemburger Urteil zu verzögern, ist erreicht. Microsoft hat so Zeit (und Geld) gewonnen, die Konkurrenten haben Zeit (und Geld) verloren.
Zwangsgeld-Drohung noch im März
Zuletzt drohte die Kommission Microsoft im März mit einem Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Auflagen. Zusätzlich bemängelte sie, dass Microsoft zu hohe Lizenzgebühren für die bis dato zugänglich gemachten Informationen verlange. Verhängt hat die Behörde das Zwangsgeld nicht mehr, ohne dass seither bekannt geworden wäre, dass ihre Bedenken ausgeräumt wären. Die großen Schwierigkeiten, die sie mit der Durchsetzung ihrer Auflagen hatte, wirft die Frage auf, wie diese sich durchsetzen lassen, sollte das Gericht der EU-Behörde in diesem Teil recht geben.
Die inhaltliche Kernfrage, über die das Gericht entscheiden muss, lautet, ob die Kommission im vorliegenden Fall Artikel 82 des EG-Vertrags richtig angewandt hat. Die Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, dass Microsoft seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt von Betriebssystemen für Server missbraucht und damit gegen diesen Artikel 82 verstoßen habe.
Es geht auch um den Media Player
Ihr Vorwurf ist der einer doppelten Behinderung von Konkurrenten: Microsoft habe zum einen anderen Softwareentwicklern den Marktzutritt verwehrt, indem es ihnen die nötigen Schnittstelleninformationen für Netzwerkrechner vorenthalte; daher kommt die Forderung nach Offenlegung dieser Informationen. Die andere Behinderung bestehe in der Integration des Media Players in das Betriebssystem, die eine unzulässige Produktbündelung darstelle. Daraus folgte die Forderung nach einer entbündelten Windows-Version (ohne Media Player).
Für Microsoft und seine Gegner ist die Offenlegungspflicht die wichtigste Streitfrage. Die Schnittstelleninformationen stellen aus Unternehmenssicht ein schützenswertes - und offenkundig ökonomisch wertvolles - geistiges Eigentum dar. Die Konkurrenten sind hingegen der Ansicht, sie würden behindert: Ein Anbieter, der etwa ein Windows-kompatibles Konkurrenzprodukt zur Textverarbeitung Word anbieten will, brauche die hierfür nötigen technischen Informationen. Microsoft enthalte sie bis heute vor.
Die Konkurrenten halten auch die Behauptung von Microsoft für falsch, der Konzern könne den Zugang zu diesen Informationen unter Berufung auf seine geistigen Eigentumsrechte verweigern. Diese seien nicht bestritten, es gehe nur um die Schnittstelleninformationen, nicht um den Windows-Quellcode.
Behinderung der Konkurrenz oder Behinderung von Investitionen?
Auf den Vorwurf der Kommission, Microsoft habe durch die Integration des Media Players in Windows seine Konkurrenten behindert, antwortet der Konzern, es stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Investitionsentscheidungen, letztlich in seine Eigentumsrechte dar, wenn er von der EU-Behörde vorgeschrieben bekomme, wie er seine Softwarepakete schnüren müsse. Manche Ökonomen halten Microsoft außerdem zugute, das Unternehmen habe mit dem integrierten Media Player ein innovatives Produkt geschaffen, für das es auch Innovationsgewinne abschöpfen dürfe.
Die Konkurrenz verweist indes darauf, dass andere Software zur Audio- und Videowiedergabe schon weitgehend aus dem Markt gedrängt sei. Ein Anwalt, der die Wettbewerber vertritt, sagt dazu: „Wenn ein Microsoft-Produkt wie der Media Player erst einmal in Windows integriert vorhanden ist, dann ist es überall und verdrängt Konkurrenzprodukte. Die Entbündelungsauflage der Kommission war in diesem Fall letztlich wirkungslos.“
Letztlich sei die Kommissionsauflage auch inkonsequent gewesen, weil von Microsoft nicht verlangt worden sei, für die entbündelte Version einen niedrigeren Preis zu verlangen: „Bei gleichem Preis kauft jeder Kunde die Version, in der mehr drin ist.“ Microsoft hat die von Brüssel „erzwungene“ Windows-Version ohne Media Player in Europa weniger als 2000 Mal verkauft.
Die Richter werden den Markt nicht aufhalten können
Das Luxemburger Urteil wird die Marktentwicklung nicht zurückdrehen können. Am Beinahemonopol des Media Players wird sich nichts mehr ändern, und ob sich die Offenlegungspflichten je komplett durchsetzen lassen, ist zweifelhaft. Dass das Urteil mit so großer Spannung erwartet wird, liegt an seiner absehbaren Präzedenzwirkung. Sie betrifft das künftig mögliche Geschäftsmodell des Quasi-Monopolisten Microsoft - und zugleich die ökonomischen Chancen seiner Konkurrenten.
Je mehr das Gericht der Kommission in Sachen Interoperabilität recht gibt, desto besser dürften künftig die Chancen von Softwareentwicklern sein, Windows-kompatible Software anzubieten, die nicht von Microsoft stammt. Ähnlich sieht es in Sachen Entbündelung aus: Der diesen Aspekt betreffende Teil des Urteils dürfte keinen geringen Einfluss auf die künftige Zusammenstellung der Microsoft-Produktpalette haben.
All das heißt freilich nicht, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz endgültige Rechtsklarheit schaffen wird. Alle Beteiligten rechnen damit, dass das Urteil so viele neue Fragen aufwerfen wird, dass beide Seiten den Rechtsstreit vor den Europäischen Gerichtshof tragen werden.
Informationelle Selbstbestimmung
Dr. Andreas Frick (Hephaistos)
- 03.09.2007, 16:34 Uhr
Geistiges Eigentum?
Andreas Spengler (a.spengler)
- 03.09.2007, 17:17 Uhr
war da nicht noch was anderes?
w mees (wolf2006)
- 03.09.2007, 18:28 Uhr
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