24.01.2006 · Das Bundeskartellamt hat noch einmal seine Argumente gegen die Übernahme von Pro Sieben Sat.1 durch den Springer-Verlag verteidigt. SPD-Medienpolitiker wenden sich gegen eine mögliche „Ministererlaubnis“.
Die SPD-Medienpolitiker Monika Griefahn und Jörg Tauss lehnen eine „Ministererlaubnis“ für die Übernahme der Fernsehgruppe Pro Sieben Sat.1 durch den Axel Springer Verlag ab. Das Bundeskartellamt hat sein Veto nochmals verteidigt.
Die Bundestagsabgeordneten erklärten, eine Ausnahmegenehmigung des Bundeswirtschaftsministers könne nur erteilt werden, wenn ein überragendes Interesse der Allgemeinheit besteht oder die gesamtwirtschaftlichen Vorteile überwiegen. Eine derartige Notwendigkeit sei bei dem geplanten Geschäft nicht erkennbar. Für eine Ministererlaubnis hatten sich mehrere Unionspolitiker, Ministerpräsidenten und Vertreter der Medienwirtschaft ausgesprochen.
Das Bundeskartellamt begründete sein Veto gegen den Einstieg des Springer-Konzerns bei Pro Sieben Sat.1 mit einer dann zu großen Medienmacht des Zeitungshauses. Die geplante Übernahme habe daher untersagt werden müssen, sagte Kartellamtspräsident Ulf Böge am Dienstag in Bonn. Die Fusion hätte auf dem TV-Werbemarkt, dem Lesermarkt für Zeitungen sowie dem Zeitungs-Anzeigenmarkt zu einer „nach dem Kartellrecht nicht genehmigungsfähigen Marktmacht“ geführt. Springer hatte am Montag erklärt, das Medienhaus werde alle rechtlichen Optionen prüfen. Ein Antrag auf Ministererlaubnis muß binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Kartellamts-Entscheidung gestellt werden.
Die von Springer angebotenen Zugeständnisse hätten nicht ausgereicht, die Bedenken der Wettbewerbsbehörde auszuräumen, so Böge. Ein Zusammenschluß würde auf dem Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen sowie dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen zu einer nach dem Kartellrecht nicht genehmigungsfähigen Marktmacht führen.
Springer habe etwa angeboten, die Marke „Bild“ nicht für Programminhalte zu verwenden und die Werbung der Sender nicht gemeinsam mit dem Anzeigenangebot von Springer zu vermarkten. Diese Verpflichtungen sollten in den Lizenzen der Fernsehanstalten festgeschrieben werden und hätten damit von den Landesmedienanstalten kontrolliert werden müssen. „Bei diesen Lizenzauflagen handelt es sich um Verhaltenszusagen, die einer laufenden Verhaltenskontrolle bedürfen und daher nach dem Kartellgesetz nicht zulässig sind“, sagte Böge. „Die Fusionskontrolle soll ja im Vorfeld der Marktmacht vorbeugen.“
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