Neue Bücher dürfen im Internet-Auktionshandel nicht unter dem gesetzlich gebundenen Ladenpreis veräußert werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden.
Das OLG bestätigte damit ein in der Erstinstanz erlassenes Verbot gegen einen Privatmann aus Berlin. Der Mann hatte innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 neuwertige Bücher bei Ebay versteigert und dabei regelmäßig einen Startpreis von einem Euro festgelegt. In den meisten Fällen erzielten die Bücher, die er nach eigenen Angaben von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten hatte, einen Erlös unterhalb des gebundenen Ladenpreises. Gegen diesen Handel war ein Buchhändler aus Darmstadt vor Gericht gezogen.
Laut dem OLG spielte es in dem vorliegenden Fall keine Rolle, daß der Berliner Privatmann den Handel nur „nebenbei“ betrieb. Wenn innerhalb von wenigen Wochen mehr als 40 Bücher auf dieselbe Weise verkauft würden, liege eine Geschäftstätigkeit vor, für die das Buchpreisbindungsgesetz gelte, entschied der zuständige Kartellsenat. Offen ließen die Frankfurter Richter, ob ein schon einmal zum Ladenpreis gekauftes oder geschenktes Buch bei einer Weiterveräußerung ebenfalls noch preisgebunden ist. (Az 11 U(Kart) 18/04)
