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Arbeitsrecht Fristlose Kündigung nur für langes Internetsurfen

04.04.2008 ·  Nur wenn ein Mitarbeiter seinen Dienstcomputer in ausschweifendem Maße für private Zwecke nutzt, darf er fristlos entlassen werden. Ein entsprechendes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am Freitag veröffentlicht.

Von Melanie Amann
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Nur wenn ein Mitarbeiter seinen Dienstcomputer in ausschweifendem Maße für private Zwecke nutzt, darf er fristlos entlassen werden. Ein entsprechendes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am Freitag veröffentlicht. Wenn das private Internetsurfen weniger ausgedehnt sei, müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst ausdrücklich abmahnen. Damit war die Kündigungsschutzklage eines Mannes erfolgreich, der angeblich an mehreren Tagen an seinem Dienstcomputer Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen, Dateien heruntergeladen und Videos angesehen hat. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht prüfte gar nicht erst, ob die Vorwürfe stimmten, sondern verwies gleich auf die fehlende Abmahnung. Das Beweismaterial des Arbeitgebers zeige, dass der Mitarbeiter die Erotikseiten zwar an mehreren Tagen besucht habe, aber immer nur „minutenweise“. Da diese Art der Nutzung nicht ausschweifend sei, reiche sie nicht für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung (Aktenzeichen 10 Sa 505/07).

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