Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hält eine Klage gegen die Europäische Zentralbank (EZB) für geboten, wenn sie Krisenländer mit der Notenpresse finanziert. Schäuble sagte, deren Mandat schließe eine Staatsfinanzierung aus. „Wenn die EZB diese Linie überschreiten würde, dann müsste man in der Tat dagegen klagen“, äußerte er im ZDF, schränkte aber ein: „Ich bin überzeugt, dass die EZB diese Linie nicht überschritten hat und dass sie sie nicht überschreiten wird.“
EZB-Kritiker: Verdikt gegen den unbegrenzten Staatsanleihenkauf
Wo diese rote Linie verläuft, ist auch unter Rechtswissenschaftlern umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am Mittwoch entschieden, auch ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt sei „als Umgehung des Verbotes monetärer Haushaltsfinanzierung“ untersagt, wenn dieser auf eine „von den Kapitalmärkten unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten zielte“. EZB-Kritiker sehen darin ein Verdikt zumindest gegen den von EZB-Präsident Mario Draghi angekündigten unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen.
Hans-Joachim Cremer, Staats- und Völkerrechtler an der Universität Mannheim, hält den einschränkenden Nebensatz allerdings für eine „Aufweichungsklausel“. Die Richter hätten sich noch nicht festlegen wollen, wann ein Ankauf tatsächlich gegen das Verbot der Finanzierung von Mitgliedstaaten durch die Notenbanken verstößt, das im Vertrag über die Arbeitsweise der EU festgelegt ist (Artikel 123 AEUV). Nicht der formale Erwerb zählt damit nach Cremers Einschätzung, sondern die damit verbundene Absicht – also ob die EZB mit ihrem Geld die Kassen notleidender Staaten füllen wolle oder ob sie im Rahmen ihres Auftrags bleibe, die Preisstabilität zu sichern. Statt eine strikt formale Sichtweise einzunehmen, hätten die Richter sich ein „Interpretationspotential“ erhalten wollen. Mehr Aufschluss sei vom bevorstehenden Hauptsacheverfahren zu erhoffen, das die Richter nach dem Eilantrag des CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler angekündigt haben, den Anleihekauf der EZB zu verhindern.
"Seitenhieb" gegen die EZB aus Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht könne nun auch noch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage vorlegen, unterstreicht Cremer; eigentlich sei dies sogar zwingend, weil nur die Luxemburger Richter verbindlich die europäischen Verträge auslegen könnten. Ebenso könne dort die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen die EZB einreichen (Artikel 263). Eine Pflicht dazu will Cremer allerdings nicht aus dem Karlsruher Richterspruch herauslesen: „Das Urteil könnte zwar darauf hindeuten – aber die Politik hat einen Ermessensspielraum.“
Zumindest als „Seitenhieb“ gegen die EZB betrachtet Cremer die Ausführungen der Verfassungsrichter. Klargestellt werde damit überdies, dass der Rettungsfonds ESM nicht als „Waschanlage“ für eine verbotene Haushaltsfinanzierung durch die EZB dienen dürfe. Ob auch die Bundesbank vor dem EuGH gegen die EZB klagen könnte, hält er allerdings für fraglich. Denn sie sei zwar eine juristische Person. Die Befugnis zur Klage hänge aber davon ab, dass sie durch das Verhalten der Notenbank in eigenen Rechten beschnitten werde.
Haftungsgrenze muss sichergestellt werden
Die Karlsruher Richter haben der Regierung zudem aufgegeben, die Haftungsgrenze des ESM und die Rechenschaftspflicht der deutschen Vertreter in dessen Gremien sicherzustellen. Cremer unterstreicht, dass dafür eine einseitige Protokollerklärung kaum ausreichen dürfte. „Vielmehr muss sie klarstellen, dass sie die Verbindlichkeit des ESM-Vertrags von diesen beiden Bedingungen abhängig macht.“ Darauf müsse die Regierung sich mit den Vertragspartnern einigen. „Eine bloße einseitige Erklärung wäre auch dann heikel, wenn die anderen Regierungen nicht widersprechen.“
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