Home
http://www.faz.net/-gqe-re7q
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Mannesmann-Prozeß Manager im Raumschiff

22.12.2005 ·  Nach dem Urteil im Mannesmann-Prozeß: Trotz vieler Vorgaben hat der Bundesgerichtshof dem Landgericht Spielraum für die neue Verhandlung gelassen. Vielleicht landet der Fall noch ein weiteres Mal in Karlsruhe.

Von Joachim Jahn
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Mit der Aufhebung der Freisprüche im Mannesmann-Prozeß hat der Bundesgerichtshof für einen Paukenschlag gesorgt.

Doch welche Folgen das Karlsruher Verdikt für die sechs Angeklagten - darunter den Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Ackermann - am Ende haben wird, blieb auch am Tag darauf ziemlich im Nebel. „Das ist Kaffeesatzleserei“, sagt dazu einer, der es noch am ehesten wissen könnte - der Hamburger Professor für Wirtschaftsstrafrecht Thomas Rönnau.

„Weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum“

Der Hochschullehrer von der Bucerius Law School hat den Richterspruch nämlich offenbar besonders weitgehend beeinflußt: Im vergangenen Jahr veröffentlichte Rönnau zusammen mit einem Mitarbeiter in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht einen Aufsatz unter dem Titel „Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt?“ Dieses Werk wird in dem bereits schriftlich ausgefertigten Urteil des Bundesgerichtshof gleich mehrfach zitiert. Wohingegen manch anderes aus der Feder höchst namhafter Rechtswissenschaftler die obersten Strafrichter die Augenbrauen hochziehen ließ. Es sei bemerkenswert, hatte der Vorsitzende Richter Tolksdorf süffisant angemerkt, was zu diesem Verfahren von Autoren veröffentlicht worden seien, „die früher noch ganz anders argumentiert haben“.

Jedenfalls gibt Rönnau Entwarnung für Vorstandsmitglieder, die weiterhin Prämien an ihre Mitarbeiter ausschütten oder selbst welche vom Aufsichtsrat empfangen wollen. Der Bundesgerichtshof hat das in einem Dreischritt erklärt: Wenn im Dienstvertrag des Managers ein variabler Vergütungsbestandteil vereinbart worden ist, der - einmalig oder jährlich wiederkehrend - von dem Kontrollgremium an der Unternehmensspitze zuerkannt wird, hat die Justiz dagegen rein gar nichts einzuwenden. Der „weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum“ der Aufsichtsräte ist dabei nur insoweit eingeschränkt, als die Gesamtbezüge der bedachten Vorstände in einem „angemessenen Verhältnis“ zu ihren Aufgaben und zur Lage der Aktiengesellschaft stehen müssen. So regelt es das Aktiengesetz in Paragraph 87, denn schließlich haben die Firmenlenker das Vermögen ihrer Aktionäre zu wahren.

„In einem angemessenen Verhältnis“

Aber auch bei fehlender Rechtsgrundlage im Anstellungsvertrag respektieren die Bundesrichter durchaus die marktwirtschaftlichen Freiheiten. Eine nachträgliche Anerkennungsprämie sei durchaus zulässig, schreiben sie - doch müßten dann dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, „die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der freiwilligen Zusatzvergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens stehen“.

Unter dem Gesichtspunkt einer Anreizwirkung für Dritte scheine eine solche Zuwendung sogar an ein Vorstandsmitglied denkbar, das demnächst aus dem Amt scheide. Welche Grenzen sich für die Höhe der Zahlung aus dem Gebot der Angemessenheit ergeben, entziehe sich einer „generalisierenden Betrachtung“.

„Freispruch im Bereich des Möglichen“

Streng werden die Karlsruher Richter allerdings, wenn eine Sonderzahlung weder vertraglich geschuldet ist noch dem Unternehmen einen „zukunftsbezogenen Nutzen“ bringen kann. In einer solchen Zuwendung mit ausschließlich belohnendem Charakter sieht der Bundesgerichtshof eine „treuepflichtwidrige Verschwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens“ - unabhängig von der Höhe des Betrags. Richter Tolksdorf verglich das in der Verhandlung mit einem Gutsverwalter, der sich zum Gutsherrn aufschwingt. Und er sprach mehrfach von bloßen Geschenken; dazu sei zwar ein Einzelunternehmer befugt, dem seine Firma selbst gehört, nicht aber die Treuhänder von Aktionärsvermögen in den Vorstandsetagen.

Diese Vorgaben lassen dem Landgericht Düsseldorf wenig Spielraum. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer muß dort irgendwann im kommenden Jahr Zeit finden für eine neue monatelange Verhandlungsrunde, in der Ackermann und seine fünf Mitangeklagten wieder viel Zeit im Verhandlungssaal werden sitzen müssen. Daß es dann wieder zu einem Freispruch kommt, liege „im Bereich des Möglichen“, sagt ein Verteidiger des Bankvorstands zurückhaltend. So wie auch die Bundesanwälte jetzt umgekehrt zur Mäßigung raten und unterstreichen, die Aufhebung eines Freispruchs sei noch lange kein Schuldspruch.

„Mannesmann AG auf dem Sterbebett“

Freilich müßten die Strafverteidiger schon viel Phantasie entwickeln, glaubt einer der Karlsruher Ankläger, wenn sie doch noch bei ihrer völlig neuen Beweisaufnahme einen Nutzen für das Unternehmen durch die Prämienzahlungen finden wollten. Der Mitangeklagte Esser, der frühere Vorstandsvorsitzende von Mannesmann, hat das zwar scheinbar siegessicher vor laufenden Kameras angekündigt. Doch die vom Konkurrenten Vodafone übernommene Mannesmann AG habe doch schon auf dem Sterbebett gelegen, als die Millionen flossen, merkt der Bundesanwalt ironisch an.

Sehr viel vorsichtiger und vager hat der Strafsenat dagegen jene Passagen seines Urteils formuliert, in denen es um das geht, was die Beschuldigten bei ihren Prämienausschüttungen im Sinn hatten. „Die Richter geben aber schon Hinweise und zeigen, was dabei rauskommen kann, wenn sich bei der nächsten Beweisaufnahme nicht etwas völlig anderes ergibt als beim letzten Mal“, sagt Rönnau. Sie wußten, was sie taten, hatte das Landgericht in seinem Urteil in erster Instanz den Angeklagten Ackermann und Zwickel, dem früheren IG-Metall-Vorsitzenden, vorgehalten (siehe auch: Aus dem Landgerichtsurteil im Mannesmann-Prozeß). Doch hätten sie nicht erkennen können, daß sie dabei unrechtmäßig handelten. Daß diese Abgrenzung zwischen dem Vorsatz - Juristen sprechen auch von „subjektivem Tatbestand“ - und Verbotsirrtum (siehe auch: Stichwort: „Unvermeidbarer Verbotsirrtum“) sei eine der schwierigsten und spanendsten Fragen des Mannesmann-Prozesses, hatte schon Tolksdorf unterstrichen. Strafrechtsprofessoren streiten seit Jahrhunderten, wo die Grenze zwischen den beiden Rechtsinstituten liegt.

„Wir leben in einem Raumschiff“

Die Verteidiger dürften sich wohl besonders auf diese Frage stürzen, was Ackermann und Zwickel sich nun wirklich gedacht hätten, als sie die Millionenprämien an scheidende Vorstände bewilligten. Besonders schwer fallen dürfte das hinsichtlich der Zuwendungen an den Aufsichtsratsvorsitzenden Funk. Dieser war längst aus dem Vorstand ausgeschieden und stimmte zunächst sogar noch selbst über den Geldsegen an sich mit ab. Pikanterweise ist Funk gerade in diesem Punkt nicht angeklagt: Denn seine Mitwirkung war dermaßen rechtswidrig, daß der so zustandegekommene Beschluß des Aufsichtsrats sowieso nichtig war. Dadurch gilt Funk gar nicht als Täter in bezug auf das an ihn selbst geflossene Geld.

Eine für die Angeklagten wenig schmeichelhafte Verteidigungsstrategie könnte darin liegen, heißt es bei einem Strafrechtler, sich auf Abgehobenheit zu berufen - nach dem Motto: „Wir leben in einem Raumschiff, in dem wir täglich Millionen umschaufeln und uns der Normappell des Gesetzes gar nicht mehr erreicht.“ Der Strafrahmen des Untreuetatbestands liegt immerhin zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Gefängnis. Eine neue Hauptverhandlung werden sich die Staatsanwälte nach ihrem Erfolg wohl nicht nehmen lassen. Dort kann allerdings eine Verständigung zwischen Verteidigern und Anklägern auf eine millionenschwere Geldauflage herauskommen, die nicht als Vorstrafe gilt. Und sonst landet der Fall, wie sogar Tolksdorf anmerkte, vielleicht noch ein weiteres Mal beim Bundesgerichtshof.

Quelle: F.A.Z., 23.12.2005, Nr. 299 / Seite 3
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

Jüngste Beiträge

Die Förderlücke

Von Heike Göbel

Der Gesetzentwurf zum Betreuungsgeld ist ein Ausweis unbelehrbaren Glaubens an die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Sozialstaates. Dass Eltern ihre Kinder, wie seit Menschengedenken, unbezahlt hüten, ist in Deutschland offenbar nicht mehr denkbar. Mehr 9 9

30.05.2012 09:10 Uhr
  Vortag
Dax 6.339,01 −0,90%
 OK
NameKursProzent
FAZ-INDEX 1.381,78 −0,89%
Dow Jones 12.580,70 +1,01%
EUR/USD 1,2459 −0,24%
Rohöl Brent Crude 105,91 $ −0,88%
Gold 1.579,50 $ +0,31%
Umfrage

Anonym bewerben? Ist das gut?

Alle Umfragen

Bitte aktivieren Sie ihre Cookies.