22.11.2006 · Im Mannesmann-Prozeß hat die Staatsanwaltschaft einen wichtigen Entlastungszeugen angegriffen: Wie groß waren die Bedenken des früheren Beraters Krieger angesichts der Prämien für Ackermann, Esser & Co?
Von Joachim JahnIm Mannesmann-Prozeß hat die Staatsanwaltschaft einen wichtigen Entlastungszeugen massiv unter Druck gesetzt. „Wir werden uns Ihre Aussage ganz genau ansehen und mit früheren vergleichen“, sagte Staatsanwalt Dirk Negenborn am Mittwoch gleich zweimal zu dem Rechtsanwalt Gerd Krieger. Zuvor hatte Negenborn Krieger an seine Wahrheitspflicht erinnert. Dieser hatte vor sechs Jahren die Millionenprämien, die nach der Übernahme Mannesmanns durch den Konkurrenten Vodafone an amtierende und frühere Manager sowie an Angehörige geflossen waren, als rechtmäßig eingestuft.
Nicht zuletzt auf diese Stellungnahme Kriegers, der damals Berater von Mannesmann war, hatte das Landgericht Düsseldorf vor zwei Jahren seine (inzwischen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen) Freisprüche gestützt. Denn die Angeklagten - darunter Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und der damalige Mannesmann-Vorstandsvorsitzende Klaus Esser - hätten deshalb in einem „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ gehandelt.
„Ein bißchen Bauchschmerzen“
Die Strafverfolger argwöhnen, Krieger habe in Wirklichkeit vorhandene Bedenken, die er in früheren Aussagen noch eingeräumt habe, bei seiner jetzigen Vernehmung in der Hauptverhandlung abgeschwächt. Der Anwalt sagte nun lediglich, hinsichtlich der Höhe der Prämie an Esser habe er „ein bißchen Bauchschmerzen“ gehabt. Eine solche Zahlung habe es vorher in Deutschland schließlich noch nicht gegeben; sie habe auch ihn zunächst überrascht.
Krieger beteuerte aber, damals wie heute sei es seine „ehrliche Überzeugung“ gewesen, daß der Aufsichtsrat mit der Zuwendung seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. „Mein Auftraggeber war die Mannesmann AG - aber ich nehme keinen Beratungsauftrag an, bei dem das Ergebnis vorgegeben ist.“ Vielmehr habe er objektiv Stellung zu den Bedenken der Wirtschaftsprüfer der KPMG nehmen sollen, die später auch einen Hinweis auf ihre Vorbehalte in ihren Prüfungsbericht aufnahmen. Diese hätten sich allerdings vor allem auf die fehlende Vertragsgrundlage bezogen. „Seit dem Mannesmann-Urteil des Bundesgerichtshofs steht dagegen eine solche Klausel in jedem Vorstandsvertrag drin.“
Im Internet nach Vergleichen gesucht
Der Jurist hatte damals im Internet nach Beispielen für hohe Sonderprämien gesucht. Durch einen Mitarbeiter hatte er sich zudem rechtliche Argumente - etwa die später auch vom Bundesgerichtshof verlangte „Anreizwirkung“ - zusammentragen lassen. Auch stützte Krieger sich auf das damals gerade verabschiedete Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG), das die Möglichkeit von Aktienoptionen für Vorstände und damit eine Ausrichtung ihrer Bezahlung am Börsenkurs ins Aktiengesetz aufnahm.
Der anfängliche Beschluß über eine weitere Prämie an den einstigen Mannesmann-Aufsichtsratschef Joachim Funk sei dagegen „schlicht nichtig“ gewesen, sagte Krieger weiter aus, weil Funk wegen der damit verbundenen Selbstbegünstigung befangen gewesen sei. In besonderen Ausnahmefällen sei aber die Zahlung an einen früheren Vorstandsvorsitzenden, der schon vor einiger Zeit ausgeschieden sei, durchaus gerechtfertigt - etwa wegen Funks „Portfoliopolitik“ beim Wandel vom Montan- zum Telekommunikationskonzern.
Die ursprüngliche Überlegung, Funk mit einem Beratervertrag zu belohnen, sei dagegen verworfen worden, weil Funk nichts von Telekommunikation verstanden habe. Früher sei so etwas in der Wirtschaft ein beliebtes Mittel gewesen. Die Verhandlung wird am Freitag mit der Vernehmung von vier Zeugen fortgesetzt. Auch will die Verteidigung von Funk eigene Beweisanträge stellen.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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