01.07.2009 · Das Karlsruher Urteil zum EU-Vertrag ist in Berlin allenthalben begrüßt worden. Doch ob Bundestag und Bundesrat daraus lernen, ist fraglich. Schließlich haben sie ihre mangelnde Beteiligung an europäischen Entscheidungsverfahren selbst beschlossen.
Von Werner MusslerDas „Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates“ in EU-Angelegenheiten verstößt insoweit gegen das Grundgesetz, als Bundestag und Bundesrat darin keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt bekommen. Dieser Teil der Karlsruher Entscheidung ist bemerkenswerter als die Tatsache, dass die Verfassungsrichter den Lissabonner Vertrag selbst unangetastet gelassen haben. Ein deutlicheres Attest ihrer Selbstentmündigung hätten die Parlamentarier kaum ausgestellt bekommen können. Denn es waren keine finsteren Brüsseler Mächte, die das vom Gericht beanstandete Gesetz über Deutschland kommen ließen. Bundestag und Bundesrat haben ihre mangelnde Beteiligung an europäischen Entscheidungsverfahren selbst beschlossen.
Es kann offenbleiben, ob die Parlamentarier nur aus Routine hinter der Regierung hergetrottet sind oder an Europa grundsätzlich kein Interesse haben. Ihre Apathie rückt jedenfalls die häufige Berliner Kritik an „Brüssel“ in ein fragwürdiges Licht. Vor allem aber stellt sich die Frage, was das Parlament jetzt mit den Vorgaben anfängt. Warum sollten sich Bundestag und Bundesrat nun mit großem Enthusiasmus um ihre Beteiligungsrechte kümmern, die sie bisher laut Gericht vernachlässigt haben? Das Echo auf die Entscheidung bestätigt diese Skepsis: Allenthalben wird darüber gejubelt, dass der Ratifikation des Vertrags nichts mehr im Wege stehe und das Parlament alles tun werde, diese möglichst schnell abzuschließen. Von Inhalten ist keine Rede.
Dabei appelliert das Gericht geradezu an den Gesetzgeber, von seinen - im Vertrag ja durchaus fixierten - Rechten Gebrauch zu machen. Vor allem geht es den Richtern um die strikte Einhaltung des sogenannten Prinzips der limitierten Einzelermächtigung, das die EU-Kompetenzen auf die im Vertrag ausdrücklich genannten Politikfelder begrenzt. Das Gericht knüpft an seine Warnung vor „ausgreifenden Rechtsakten“ im Maastricht-Urteil von 1993 an, die gegen dieses Prinzip verstießen. Schon dieses Urteil hat freilich nicht verhindert, dass sich die europäische Rechtsetzung „neben“ dem Vertrag weiterentwickelt hat. Zwar reklamiert das Gericht jetzt für sich abermals die Prüfkompetenz für die limitierte Einzelermächtigung und signalisiert damit berechtigtes Misstrauen ins Parlament. Allerdings stellt sich nach der prinzipiellen Karlsruher Zustimmung zum Vertrag selbst die Frage, was es künftig prüfen will. Wer frühere einschlägige Urteile kennt, wird die Wirksamkeit dieser Art von gerichtlicher Kontrolle bezweifeln.
Nationale Verantwortungslosigkeit....
Eberhard Wedekind (wedekind3)
- 01.07.2009, 15:37 Uhr
Abnicken und kassieren!?
Bernd Kleinen (kurainan)
- 01.07.2009, 16:31 Uhr
Hannebambel
joachim bovier (jbovier)
- 01.07.2009, 16:51 Uhr
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